BundesrechtBundesgesetzeStraßenverkehrsordnung 1960VI. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.§ 66

§ 66Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

In Kraft seit 24. April 2026
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