JudikaturJustiz2Ob8/99m

2Ob8/99m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Draxler Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, D-*****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 50.001 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1998, GZ 1 R 168/98b, 1 R 169/98z-39, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 25. Mai 1998, GZ 23 Cg 170/97a-24 und 34, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, durch die Nichterfüllung eines mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrages sei ihr ein Gesamtschaden von DM 3,188.020 entstanden. Selbst wenn man der Ansicht wäre, daß ein verbindlicher Vertrag noch nicht zustande gekommen sei, sei die beklagte Partei dadurch schadenersatzpflichtig geworden, daß sie ohne sachlichen Grund die unmittelbar vor dem Abschluß stehenden Vertragsverhandlungen abgebrochen habe. "Bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage "werde nur ein Betrag von öS 50.001 begehrt, die jederzeitige Ausdehnung auf den dargestellten Schadensbetrag bleibe vorbehalten.

Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bemängelte den Streitwert; sie beantragte dessen Festsetzung mit öS 22,435.690,75 (= DM 3,188,20).

In der Tagsatzung vom 4. 9. 1997 setzte das Erstgericht den Streitwert (offenbar gemäß § 7 RATG) mit öS 2,500.000 fest.

Mit Beschluß vom 25. 5. 1998 wies es die Klage zurück und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz (ON 24). Mit Beschluß vom 31. 8. 1998 (ON 34) erfolgte eine Berichtigung der Kostenentscheidung.

Das gegen diese Beschlüsse von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen des Rekursgerichts dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichts wiederhergestellt wird; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig:

Die offenbar gemäß § 7 RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes mit öS 2,500.000 hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 60 JN).

Auszugehen ist daher von einem Streitwert von S 50.001. Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes, ist aber für den zur Bestimmung der Revisionsrekurszulässigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstandes nicht anwendbar. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgeblich, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat (SZ 64/150 ua, zuletzt 6 Ob 261/98w).

Übersteigt aber der Streitwert nicht den Betrag von 52.000 S, dann ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier maßgeblichen (Art XXXII Z 14 WGN 1997) Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO (was hier nicht der Fall ist). Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit kann nicht eingegangen werden, weil das ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt.

Das Rechtsmittel der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.

Die klagende Partei, die auf diesen Grund der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.