JudikaturJustiz2Ob77/98g

2Ob77/98g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manfred W*****, und 2.) Helga W*****, beide *****, vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Helga Z*****, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung des Nichtbestehens der Dienstbarkeit eines Fahrrechtes und Unterlassung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1997, GZ 22 R 286/97h-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 13.Mai 1997, GZ 6 C 938/86a-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.595,04 (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO idF ZVN 1983) liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, weil deren Lösung in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht (vgl RZ 1994/45 ua).

Der Umfang und die Art der Ausübung einer Dienstbarkeit richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS Justiz RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RIS Justiz RS0016368; RS0097856).

Nach den Feststellungen war bereits bei Einräumung der Dienstbarkeit beabsichtigt, auf der herrschenden Liegenschaft ein Wohngebäude zu errichten. An dieser Widmung hat sich auch durch die Errichtung einer Doppelgarage auf dem herrschenden Grundstück nichts geändert, weil diese nur dem Schutz von bereits früher im Freien abgestellten Fahrzeuge dient. Ob durch die Benützung des Servitutsweges auch durch den im Familienverband lebenden Sohn der Klägerin bereits eine unzumutbare und sohin unzulässige Frequenzsteigerung hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlaßfall hinausgehenden Bedeutung keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende erhebliche Rechtsfrage dar.

Auch die Frage, ob durch die nunmehrige Benützung eines kleinen Teiles einer ursprünglich nicht herrschenden Liegenschaft zur Zufahrt zu der auf dem herrschenden Grundstück errichteten Doppelgarage bereits eine unzulässige Ausweitung der Servitut darstellt, ist lediglich auf den Einzelfall bezogen und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in der vom Berufungsgericht ohnedies zitierten Entscheidung 1 Ob 516/96 (= SZ 69/135) bereits ausgesprochen, daß eine für die Bewirtschaft einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit nicht zugunsten weiterer Grundstücke ausgedehnt werden dürfe, es sei denn, es handle sich um geringfügige Teilgrundstücke. Die Lösung der Frage, ob diese Ausnahme hier zutrifft, hat aber nur für den zu entscheidenden Fall Bedeutung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.