JudikaturJustiz2Ob70/15f

2Ob70/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen M***** A***** L*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs des Gläubigers W***** R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2014, GZ 4 R 171/14t 33, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 12. Mai 2014, GZ 101 A 71/14w 20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht ausgesprochen, dass gemäß § 153 AußStrG eine Abhandlung unterbleibt und die die Begräbniskosten bezahlende erblasserische Tochter gemäß § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigt werde, das Verlassenschaftsvermögen von 2.103,67 EUR zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.

Nach Ergehen dieses Beschlusses meldete der Einschreiter eine auf einem Gerichtsvergleich beruhende Forderung an und erhob nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses Rekurs.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel mangels Rekurslegitimation zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Rekurslegitimation von Verlassenschaftsgläubigern im Ermächtigungsverfahren nach § 153 Abs 2 AußStrG zu.

Der Revisionsrekurswerber führt nun an, dass das Girokontoguthaben der Erblasserin zu seinen Gunsten gerichtlich gepfändet worden sei und er damit eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, die durch die Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichts „untergraben und unterlaufen“ werde. Ihm in dieser Situation jegliche Möglichkeit zu nehmen, sich gegen den Beschluss des Verlassenschaftsgerichts zur Wehr zu setzen, entspreche weder den Bestimmungen des AußStrG und der ZPO noch jenen der EMRK.

Rechtliche Beurteilung

Nach bereits vorhandener Rechtsprechung (3 Ob 126/02d = RIS Justiz RS0116631; weiters auch die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen aus dem Fachschrifttum, insbesondere Sailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 153 Rz 11) ist aber in einem Abhandlungsverfahren, in dem keine förmliche Gläubigerkonvokation stattfindet, für die Nachlassgläubiger der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts die Zäsur für die Anmeldung ihrer Forderungen und damit für ihre Beteiligtenstellung.

Der Revisionsrekurs des Einschreiters enthält keinerlei substanzielle Begründung oder Argumentation dazu, warum dieser Grundsatz in seinem Fall nicht anwendbar sein sollte, und macht daher mit seinen pauschaliter und ohne jegliche nähere rechtliche Argumentation erhobenen Behauptungen keine erhebliche Rechtsfrage geltend.

Letztlich wäre aber auch bei einer Überlassung an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG das Vermögen in erster Linie zur Abdeckung von „Masseforderungen“ im Sinne der IO darunter die Begräbniskosten (§ 46 Z 7 IO) zu verteilen gewesen, und wäre daher auch in diesem Fall die erblasserische Tochter bevorzugt vor dem Rechtsmittelwerber zum Zuge gekommen (vgl Grün in Rechberger , AußStrG 2 § 154 Rz 8 und 9), auch wenn für diesen ein bestimmtes Gut der Erblasserin gepfändet wurde und ihm daher ein Absonderungsanspruch im Sinne der IO zustand (§ 48 IO vgl auch RIS Justiz RS0007603).