RS0007603 – OGH Rechtssatz
RS0007603 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nicht.