BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 811

§ 8112. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.

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