§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger — ABGB
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173022
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.