JudikaturJustiz2Ob54/17f

2Ob54/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 33.435,64 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 33.113,44 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 322,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2017, GZ 1 R 150/16t 15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Erklärung der Beklagten, vom Einwand der Verjährung keinen Gebrauch zu machen, nimmt ausdrücklich Bezug auf die „Wirkung eines Feststellungsurteils“. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Parteien damit Bezug auf die Rechtsprechung zu den Wirkungen eines Feststellungsurteils genommen haben, ist entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden (2 Ob 116/16x). Nachvollziehbare Gründe für die durch keine Rechtsprechung gedeckte Auffassung, aufgrund dieser Erklärung beginne mit Eintritt jedes Folgeschadens eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist zu laufen, zeigt die Revision nicht auf.

2. Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest (2 Ob 211/00v mwN; 2 Ob 116/16x). Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt (2 Ob 116/16x = RIS Justiz RS0130907). Dies gilt auch für Erklärungen, mit denen ein Verjährungsverzicht „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils“ abgegeben wird (2 Ob 116/16x). Auf dieser Grundlage sind die zwar mehr als dreißig Jahre nach Abgabe der Erklärung, aber innerhalb von drei Jahren vor Klagseinbringung entstandenen Ersatzansprüche nicht verjährt. Ob es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, ist unerheblich; diese Frage wäre nur dann relevant, wenn die Ansprüche innerhalb der dreißigjährigen Frist, aber später als drei Jahre nach ihrem Entstehen geltend gemacht worden wären (RIS-Justiz RS0034202).