JudikaturJustizRS0034202

RS0034202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung.

Entscheidungen
39