JudikaturJustiz2Ob276/03g

2Ob276/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Barbara P*****, wegen EUR 20.048,73 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Oktober 2003, GZ 4 R 223/03f 10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. September 2003, GZ 41 Cg 164/03s 4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit der als "Hypothekarklage" bezeichneten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 20.048,73 sA bei sonstiger Exekution in ihren in der Klage näher bezeichneten Liegenschaftsanteil verbunden mit dem Wohnungseigentum; sie beantragt weiters die Anmerkung der Klage im Grundbuch. Sie brachte vor, ihre Rechtsvorgängerin habe Johannes R***** ein Darlehen gewährt, zu dessen Sicherstellung bezüglich eines Teilbetrages von EUR 32.557,43 sA auf den genannten Liegenschaftsanteilen ein Pfandrecht eingeräumt worden sei. Die Beklagte sei in dieses Schuldverhältnis eingetreten. Über das Vermögen der Beklagten sei ein Konkursverfahren anhängig, doch sei die Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen worden. Da die Beklagte mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten sei, sei der aushaftende und eingeklagte Betrag fällig gestellt worden.

Das Erstgericht hat diesen nicht in Form einer Mahnklage eingebrachten Schriftsatz zunächst zur Verbesserung mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn unter Verwendung des angeschlossenen Formblattes wieder vorzulegen.

Die klagende Partei hat die Klage aber unverbessert wieder vorgelegt und ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen das Klagebegehren nur bei sonstiger Exekution in eine Liegenschaft laute, keine Mahnklage einzubringen sei.

Das Erstgericht hat daraufhin die Klage zurückgewiesen und ausgeführt, es seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mahnverfahrens gemäß § 244 ZPO gegeben. Der Hinweis auf die eingeschränkten Exekutionsmöglichkeiten stelle lediglich ein Minus gegenüber den sonstigen Exekutionsmöglichkeiten dar, weshalb nicht vom Mahnverfahren abzugehen sei.

Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Das Rekursgericht führte aus, nach § 244 Abs 1 ZPO (idF der ZVN 2002) habe das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000, EUR nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt werde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen sei. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei sei die von ihr erhobene Klage ausschließlich auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Mit der Hypothekarklage werde im Sinne der materiell rechtlichen Bestimmung des § 447 ABGB zunächst nur der aus dem dinglichen Recht resultierende Geldanspruch geltend gemacht. Erst wenn dieser nicht erfüllt werde, habe der Gläubiger als Ausfluss seines dinglichen Rechtes im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Möglichkeit, aus der verpfändeten Liegenschaft die Befriedigung zu erlangen. Die Verwirklichung dieses Befriedigungsanspruches äußere sich also zunächst lediglich in einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichteten Klagebegehrens für das gemäß § 244 Abs 1 ZPO eine Mahnklage vorgesehen sei. Für die Bezeichnung der Liegenschaft im Urteil sei im Feld 15 "weiteres Vorbringen" des Formblattes laut Anlage A der ADV Formverordnung 2002 ausreichend Platz vorgesehen. Von einer Unschlüssigkeit des Begehrens und einer nicht ausreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels könne keine Rede sein. Es seien daher alle Voraussetzungen für die zulässige Verwendung des genannten Formblattes im Sinne des § 250 Abs 2 ZPO und die Erlassung eines Zahlungsbefehles gemäß § 244 ZPO gegeben, weshalb das Erstgericht zu Recht der klagenden Partei einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt habe. Da sich die klagende Partei geweigert habe, diesen zu befolgen, habe das Erstgericht zutreffend die Klage zurückgewiesen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil den behandelten Rechtsfragen, ob eine Hypothekarklage als Mahnklage einzubringen sei oder nicht und welche Konsequenzen mit der Nichteinhaltung der für das Mahnverfahren vorgesehenen Formvorschriften verbunden seien, Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukomme.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung und Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, mit der Erhebung der Hypothekarklage keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung geltend zu machen, sondern vielmehr den aus dem dinglichen Pfandrecht an der Sache aus § 461 ABGB resultierenden Pfandverwertungsanspruch; dieser könne nur durch Erhebung der Klage und anschließende Exekution geltend gemacht werden. Da somit mit einer Hypothekarklage nicht ausschließlich die Zahlung einer Geldleistung begehrt werde, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des zwingenden Mahnverfahrens im Sinne der §§ 244 ff ZPO nicht gegeben und seien reine Hypothekarklagen daher nicht als Mahnklagen im Sinne der §§ 244 f ZPO einzubringen.

Hiezu wurde erwogen:

Das Mahnverfahren ist ein für Geldleistungsansprüche bis 30.000, EUR zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren, welches seit der ZVN 2002 auch im Gerichtshofverfahren zur Anwendung gelangt (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht6 Rz 515/2 und 515/3). Gemäß § 244 Abs 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000, EUR nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird, grundsätzlich einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Ein solcher darf also nicht erlassen werden, wenn die Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet (Rechberger/Simotta, aaO, Rz 515/4).

Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Partei eine reine Pfandrechtsklage erhoben und hat, wie sich aus ihrer Klagserzählung ergibt, ganz eindeutig den Befriedigungsfonds für ihre Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt und damit lediglich die Pfandhaftung des persönlichen Schuldners realisieren wollen (s 3 Ob 182/99g = RZ 2000/7 = ÖBA 2000, 167; vgl auch RIS Justiz RS0064840 und SZ 73/195).

Diese Klage stellt gegenüber der persönlichen Klage kein "Minus" dar (RIS Justiz RS001144), sie ist wegen des unterschiedlichen Rechtsgrundes der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch und begründen die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit (Hofmann in Rummel3 ABGB, § 466 Rz 4 mwN).

Das Klagebegehren der Hypothekarklage geht nach herrschender Meinung auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand (Koziol/Welser12 I 353; Hofmann, aaO, § 466 Rz 6; SZ 60/47; aA mit beachtlichen Argumenten Feil Österreichisches Hypothekarrecht2 Rz 37 [s 239 f]). Trotz dieses Klagebegehrens handelt es sich bei der Hypothekarklage nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinausläuft (6 Ob 112/59), es bedarf daher auch der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil (SZ 60/47; NZ 1999, 113).

Zusammenfassend folgt daraus, dass es sich bei einer Hypotharklage nicht um eine solche handelt, die ausschließlich auf Geldzahlung lautet, weshalb die Voraussetzungen eines Zahlungsbefehles im Sinne des § 244 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.