(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 555 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
1. die Klage zurückzuweisen ist;
2.die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;
4. die Klage unschlüssig ist.
§ 244 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 244 Mahnverfahren
…§ 244. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne…
Art. 16 Artikel 16
… 6 Z 1 ( § 54b EO ) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 ( §§ 27, 29 und 244 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht…
Art. 11 Artikel XI
…Kraft. (2) Art. I ( JN ), Art. II Z 1 bis 8 ( §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65 ZPO ), Z 9 ( § 73 ZPO ), Z 19 ( § 198 ZPO ), Z 22 bis 24 ( §§ 207, 208, 210…
Art. 10 Artikel X
Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65, 73, 178, 179, 180, 181, 182a, 183, 186, 193, 195, 198, 205, 206, 207, 208, 210, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 229, 230, 231, 237, 239, 240 bis 251, 257 bis 260, 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 2…
Art. 16 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 16 Artikel 16
… 6 Z 1 ( § 54b EO ) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 ( §§ 27, 29 und 244 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht…
Rückverweise