JudikaturJustizRS0118193

RS0118193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2010

Ist die Klage nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuldklage und Pfandrechtsklage und nicht als reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) zu qualifizieren und wird damit von der klagenden Partei ausschließlich die Zahlung eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt, so ist dafür nach der ZVN 2002 das obligatorische Mahnverfahren vorgesehen.

Entscheidungen
3