JudikaturJustiz2Ob162/20t

2Ob162/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** K*****, und 2. M***** K*****, beide vertreten durch die Engin Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 30 C 12/18d des Bezirksgerichts Leopoldstadt (Räumung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2020, GZ 40 R 43/20z 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0044411 [T19]).

[2] 2. Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können (6 Ob 30/09v; RS0044411 [T15, T22]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (RS0117780).

[3] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die von der Wiederaufnahmsklägerin ins Treffen geführten neuen Beweismittel seien im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ungeeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist nicht korrekturbedürftig:

[4] 3.1. Das Rekursgericht hat zwar dadurch, dass es die nunmehr vorgelegte Mitteilung über die Sperre einer Gasfeuerstätte in Bezug zu den Aussagen der Beklagten (nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin) und eines Zeugen im wiederaufzunehmenden Verfahren setzte, eine im Vorprüfungsverfahren unzulässige Würdigung dieser Beweismittel vorgenommen (RS0044481; RS0044527 [T8]).

[5] Damit ist aber für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen: Denn aus dem allfälligen Vorliegen unterschiedlicher Handschriften auf der Mitteilung über die Sperre einer Gasfeuerstätte kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese Sperre willkürlich oder gesetzwidrig erfolgt wäre. Dieses Beweisthema steht daher in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren.

[6] 3.2. Das vorgelegte Privatgutachten zur psychischen Verfassung der Tochter der Wiederaufnahmsklägerin ist ebenso nicht geeignet, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. Denn auch der psychische Zustand der Tochter der Klägerin steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, da dort die festgestellten, von der Tochter verursachten Schäden im Mietgegenstand zur Begründung des erheblich nachteiligen Gebrauchs herangezogen wurden. Diese Schäden sind der Klägerin aber unabhängig vom psychischen Zustand der Tochter zuzurechnen (vgl RS0070371).

Rechtssätze
4