JudikaturJustizRS0044527

RS0044527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2020

Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.

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