JudikaturJustiz2Ob126/01w

2Ob126/01w – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagten Parteien 1. Sch*****; 2. Hannes G*****; und 3. G***** Versicherung AG, ***** sämtliche vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher und Mag. Volker Leitner, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 64.318 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 1. Februar 2001, GZ 36 R 340/00v-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 27. September 2000, GZ 2 C 179/00b-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 5.601,69 (hierin enthalten S 933,61 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 29. 10. 1999 ereignete sich gegen 13.40 Uhr in der Gemeinde Mauer, Bezirk Amstetten, im Kreuzungsbereich der bevorrangten Bundesstraße B 122 und der durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewerteten Landesstraße L 6218 im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten PKW und einem von der Erstbeklagten gehaltenen, vom Zweitbeklagten gelenkten und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht, die Asphaltfahrbahn war nass. Der Kläger fuhr auf der bevorrangten B 122 mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Er hatte an einer früheren Kreuzung den rechten Blinker eingeschaltet und diesen in der Folge nicht mehr zurückgeschaltet, sodass für den zunächst an der Einmündungslinie der benachrangten Landesstraße zur Beobachtung des Querverkehrs anhaltenden Zweitbeklagten der Eindruck entstand, der Kläger würde nach rechts in diese einbiegen. Aufgrund dieser Annahme fuhr er mit üblicher Anfahrbeschleunigung von 1,5 m/s2 los. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug zumindest 43 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt und dessen rechter Blinker immer noch eingeschaltet. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges betrug etwa 55 km/h, die Einfahrstrecke des Beklagtenfahrzeuges zumindest 5 m und höchstens 8 m. Der Kläger reagierte 21,5 m vor der Kollision (ob verspätet, ist nicht feststellbar); seine Anhaltestrecke aus 60 km/h betrug bei einer Bremsverzögerung von 6 m/s2 rund 40 m. Hätte der Kläger (im Sinne seines eingeschalteten Blinkers) tatsächlich nach rechts abbiegen wollen, hätte er seine Abbiegegeschwindigkeit auf rund 30 km/h reduzieren müssen, was ihm möglich gewesen wäre. Tatsächlich fuhr der Kläger jedoch weiter geradeaus, sodass es zur Kollision kam, bei der beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.

Mit der am 27. 1. 2000 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz seines mit insgesamt S 64.318 samt 4 % Zinsen seit 30. 10. 1999 bezifferten (und von den beklagten Parteien bereits in ihrem Einspruch der Höhe nach außer Streit gestellten) Schadens aus dem Alleinverschulden des Zweitbeklagten, der seinen Vorrang missachtet habe. Später wurde diesem auch noch eine Reaktionsverspätung aufgrund seines zögerlichen Einfahrmanövers vorgeworfen.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren, da den Kläger selbst das Alleinverschulden treffe; dieser sei trotz eingeschalteten rechten Blinkers geradeaus weitergefahren. Der eigene Schaden von S

86.172 wurde kompensando eingewendet.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung als mit S 48.238,50 und die Gegenforderung als mit S 21.668 zu Recht bestehend fest, verpflichtete demgemäß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 26.570,50 samt 4 % Zinsen seit 30. 10. 1999 und wies das Mehrbegehren von S 37.747,50 (ohne allerdings besondere Auswerfung auch des darauf entfallenden Zinsenbegehrens) ab. Es beurteilte die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen rechtlich dahin, dass der Kläger durch das Setzen und Beibehalten seines rechten Blinkers eine unklare Verkehrssituation geschaffen habe, der Zweitbeklagte jedoch aufgrund der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit keineswegs sicher davon habe ausgehen können, dass das Klagsfahrzeug auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde, sodass ihm eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 StVO anzulasten sei. Daraus folge eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der beklagten Parteien hingegen Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, nicht jedoch dessen rechtliche Beurteilung und führte hiezu aus, dass der Kläger durch seine Blinkerbetätigung, ohne eine Fahrtrichtungsänderung vorzunehmen, nicht andere Verkehrsteilnehmer über seine wahre Absicht in Irrtum führen hätte dürfen; dem Zweitbeklagten sei diesbezüglich der Vertrauensgrundsatz "voll" zugute gekommen, sodass vom Alleinverschulden des Klägers auszugehen sei.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - soweit überschaubar - "bislang nicht klargestellt wurde, ob bei derartigen Vorrang-Nachrang-Situationen mit Blinkersetzung am bevorrangten Fahrzeug schon auf die theoretische Erreichbarkeit einer realistischen Abbiegegeschwindigkeit (vgl RIS-Justiz RS0112907) oder erst auf die tatsächlich erreichte realistische Abbiegegeschwindigkeit (vgl ZVR 1982/3) vertraut werden darf (§ 502 Abs 1 ZPO)."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung (insoweit in Widerspruch zu seiner Rechtsrüge, in der die Verschuldensteilung des Erstgerichtes von 3 : 1 ausdrücklich als "jedenfalls gerechtfertigt" bezeichnet wird); hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der klagenden Partei (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage) zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des (Berufungs )Verfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Hinblick auf die vom Erstgericht detailliert festgestellten zeit-weg-mäßigen Prämissen zum beiderseitigen Fahrverhalten vor der Kollision im Kreuzungsbereich kann von "mangelhaften Feststellungen" keine Rede sein; die Frage der Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ist eine solche der rechtlichen Beurteilung.

Ohne Zweifel kam dem Kläger gemäß § 19 Abs 4 StVO gegenüber dem von der abgewerteten Landesstraße in die Kreuzung einfahrenden Zweitbeklagten der Vorrang zu. Es entspricht der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auf welche bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat), dass von einem Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft (RIS-Justiz RS0059060); Zweifel, welche diesen Vertrauensgrundsatz ausschließen (könnten), könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen lässt (ZVR 1999/86 mwN; RS0112907) - wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausgegangen werden kann, weil dem Kläger bei seiner Entfernung von noch rund 43 m eine entsprechende Reduzierung auf eine Abbiegegeschwindigkeit von nur mehr 30 m fahrtechnisch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. In diesem Sinne hat der erkennende Senat erst jüngst (2 Ob 98/01b: unklare Verkehrssituation bei einem Kreisverkehr mit mehreren abzweigenden Armen) neuerlich wiederholt, dass die in § 11 Abs 2 StVO normierte Verpflichtung (nämlich jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, und diese Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt) im Sinne des Vertrauensgrundsatzes die Annahme rechtfertigt, ein Verkehrsteilnehmer werde eine solcherart angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen. Dass im vorliegenden Fall das ihm vom Kläger als Vorrangverstoß angelastete Einfahrmanöver durch diese gegen die genannte Norm verstoßende Verhaltensweise veranlasst und ausgelöst wurde, steht aufgrund der bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls fest.

Der in der Entscheidung ZVR 1999/86 dem bevorrangten Lenker überbürdeten Pflicht, jene Umstände darzutun und zu beweisen, die ein durch sein Verhalten geschaffenes Vertrauen des Wartepflichtigen nicht mehr rechtfertigten, ist der Kläger im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Feststellungen nicht nachgekommen: Danach war ihm - wie ausgeführt - (beim Losfahren des Beklagten) nicht nur ein Abbiegen durch Reduzierung seiner eingehaltenen Geschwindigkeit um rund die Hälfte (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch gegebenen Distanz von zumindest 43 m) noch ohne weiteres möglich, sondern war auch dessen Verhalten in objektiver Beurteilung aus der Sicht des benachrangten Zweitbeklagten sonst in keiner Weise als zweideutig, unklar oder missverständlich zu beurteilen, hatte doch der Kläger auch noch im Moment des Losfahrens des Zweitbeklagten den rechten (fälschlicherweise ein Abbiegemanöver an der Kreuzung anzeigenden) Blinker immer noch betätigt. Wenn daher das Berufungsgericht dem Kläger bei diesem Sachverhalt zufolge der von ihm durch die Blinkerbetätigung geschaffenen unklaren Verkehrslage das Alleinverschulden zumaß, ist dies nicht zu beanstanden (nochmals ZVR 1999/86). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung gehalten und sie beachtet. Ein - wie aus dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ableitbarer - Widerspruch zur Entscheidung ZVR 1982/3 liegt damit ebenfalls nicht vor, hatte sich doch dort der den Blinker betätigende Lenker nicht einer Kreuzung, sondern einer Grundstückseinfahrt genähert, in deren Nahbereich auch noch andere Einfahrten bestanden, sodass der Lenker des anderen Fahrzeuges tatsächlich nicht darauf vertrauen durfte, dass der Blinkende auch tatsächlich die (unmittelbar) nächste Abbiegemöglichkeit in Anspruch nehmen werde. Während nämlich bei einem Kfz-Lenker, der vor einer Kreuzung den rechten Blinker betätigt, in der Regel (so auch hier) kein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass er auf einer anderen Stelle als eben auf dieser Kreuzung nach rechts abzubiegen beabsichtige, kann von einem Kfz-Lenker, der vor einer Grundstückszufahrt den rechten Blinker betätigt, zumal dann, wenn sich noch andere Grundstückszufahrten in der Nähe befinden, von vornherein nicht unbedingt vorausgesetzt werden, dass er gerade in die nächstliegende Zufahrt abzubiegen beabsichtige; dazu kommt, dass sich im Falle der Entscheidung ZVR 1982/3 das (an sich bevorrangte) Fahrzeug bereits auf fast 22 m genähert hatte und die benachrangte Lenkerin nach den dortigen Urteilsprämissen "geradezu in den Bremsweg" der bevorrangten Lenkerin einfuhr, wovon in der hier verfahrensgegenständlichen Fallgestaltung ebenfalls keine Rede sein kann. Einer weitergehenden Klarstellung der Rechtsproblematik durch den Obersten Gerichtshof bedarf es daher nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Revision der klagenden Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen. Dabei unterlief dem Schriftsatzverfasser nur insoweit ein (geringfügiger) Rechenfehler, als die Zwischensumme ohne Umsatzsteuer bloß S 4.668,08 (anstatt S 4.668,10) beträgt, woraus sich die Umsatzsteuer mit (richtig) S 933,61 und die Endsumme mit S 5.601,69 (anstatt S 5.601,80) errechnet.

Rechtssätze
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