RS0073198 – OGH Rechtssatz
RS0073198 – OGH Rechtssatz
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Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer - hier der entgegenkommende - zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte.