RS0075064 – OGH Rechtssatz
RS0075064 – OGH Rechtssatz
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Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (§ 19 Abs 1 bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (§ 19 Abs 8 StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen.