JudikaturJustiz2Ob112/07w

2Ob112/07w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung), Klosterstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. April 2007, GZ 3 R 18/07y-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin ist Bereitstellerin eines Komunikationsnetzes. Die Beklagte ist Eigentümerin von öffentlichem Gut.

§ 5 Abs 3 erster Satz TKG 2003 lautet:

„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen."

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, die klagende Partei sei berechtigt, im Sinne des § 5 Abs 3 TKG 2003 (§ 6 Abs 1 TKG 1997) Leitungsrechte an öffentlichem Gut der beklagten Partei, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und/oder ohne geldwerte Gegenleistung in Anspruch zu nehmen.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, die Klägerin begehre hier die Feststellung der ohnehin geregelten objektiven Rechtslage. Diese sei aber nicht feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0039014, RS0039215 [T3]; vgl auch RS0038802, RS0037422 [T3]).

Soweit die Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage darin erkennen will, sie begehre die Feststellung der konkreten Berechtigung der Klägerin, (über den Gesetzeswortlaut hinaus) das öffentliche Gut auch ohne geldwerte Gegenleistung in Anspruch nehmen zu dürfen, ist ihr zu entgegnen: Der Begriff „unentgeltlich" umfasst sowohl „ohne geldwerte Gegenleistung" als auch „ohne nichtgeldwerte Gegenleistung". Die Erweiterung des Gesetzeswortlauts des § 5 Abs 3 Satz 1 TKG 2003 durch die Klägerin in ihrem Klagebegehren um die Wendung „und/oder ohne geldwerte Gegenleistung" bringt daher keine Feststellung über die bloße objektive Rechtslage hinaus.