JudikaturJustizRS0039014

RS0039014 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Das Begehren, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, beschränkt sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG und ist daher abzuweisen.

Entscheidungen
6