§ 116 Freizeitgewährung
§ 116 Freizeitgewährung — ArbVG
§ 116 Freizeitgewährung — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097091
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.