BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 116

§ 116Freizeitgewährung

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Entscheidungen
64
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    28