JudikaturJustiz1Ob69/12x

1Ob69/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 6 Nc 9/11v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers B***** J*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2011, GZ 4 R 204/11y 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antragsteller wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage bewilligt und ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser erhob gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig und aussichtslos erscheine. In seiner Rekursbeantwortung warf der Antragsteller dem Verfahrenshelfer unter anderem vor, er gieße die tautologischen Zirkelschlüsse seiner referenzlosen Erkenntnissuche in eine minderwertige grammatische Form, die Argumentation verunmögliche, die die Mutwilligkeit seines pauschalen Darlegens verdeutliche und ganz und gar zeige, dass er an der Sache selbst kein Interesse habe (ja diese zu erfassen, vermutlich kognitiv nicht im Stande sei), die Akten nicht kenne und sich in ein Wirrwarr emotionsbehafteter Sätze flüchte, die mehr von einem infantilen Charakter des Verfassers als von lösungsorientierter Profession eines Juristen Zeugnis lieferten.

Das Rekursgericht wies sowohl den Rekurs des Verfahrenshelfers als auch die Rekursbeantwortung des Antragstellers als unzulässig zurück und verhängte über den Antragsteller wegen seiner im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot stehenden, beleidigenden und diffamierenden Äußerungen eine Ordnungsstrafe von 100 EUR.

Gegen die verhängte Ordnungsstrafe richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der zulässig (RIS Justiz RS0036270), aber nicht berechtigt ist.

Gemäß § 86 ZPO ist über eine Partei unter anderem dann eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wenn sie in einem Schriftsatz einen Vertreter beleidigt. Auch eine an sich sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht und auch den übrigen Verfahrensbeteiligten schuldige Achtung verletzen (RIS Justiz RS0036332). Durch die Bestimmung des § 86 ZPO soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern vielmehr gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise bedienen (RIS Justiz RS0036332 [T8]). Dabei kommt es auch nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an (RIS Justiz RS0036247).

Der Auffassung des Rekurswerbers, es werde ihm zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, Fakten beim Namen zu nennen, wogegen doch seine Sprache größtmögliche Integrität und Sachlichkeit wahre und niemals beleidigend gewesen sei, weshalb er auf seinen Aussagen und auf seinem Standpunkt beharre, kann nicht gefolgt werden. Es wäre dem Rekurswerber ohne Weiteres möglich gewesen, in seiner Rekursbeantwortung (vermeintliche) Fehler seines Verfahrenshelfers in sachlicher Form aufzuzeigen, ohne sich zu persönlichen Beleidigungen hinreißen zu lassen.

Zu Unrecht wendet sich der Rekurswerber auch gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe. Der mit einer solchen Strafe verfolgte Präventionszweck kann nur erreicht werden, wenn sie von Betroffenen als empfindlich wahrgenommen wird (vgl nur Gitschthaler in Rechberger ³ § 220 ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall wurde die Strafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (§ 220 Abs 1 ZPO) ausgemessen.