RS0036247 – OGH Rechtssatz
RS0036247 – OGH Rechtssatz
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Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an. Auch der Umstand spielt keine Rolle, dass sich der Angegriffene selbst nicht beleidigt fühlte und deswegen keinerlei Anlass nahm, von sich aus eine Ordnungsstrafe zu verhängen.