JudikaturJustizRS0036247

RS0036247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2016

Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an. Auch der Umstand spielt keine Rolle, dass sich der Angegriffene selbst nicht beleidigt fühlte und deswegen keinerlei Anlass nahm, von sich aus eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

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