JudikaturJustiz1Ob603/93

1Ob603/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1.) P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Hans K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, und Dr. Hans Werner Schmidt Rechtsanwälte in Graz, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 31. August 1993, GZ 5 R 287/93 32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1993, GZ 14 Nc 203/92 29 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Durchführung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Benützungsregelung hinsichtlich der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft ***** und die Festsetzung eines Nutzungsentgeltes. Sie führte aus, daß sie ihren Firmenwortlaut von ursprünglich „S***** GesmbH“, unter welcher Firma ihr Miteigentumsanteil verbüchert sei, in die nunmehrige Bezeichnung geändert habe. Zum Beweis dieses Vorbringens legte sie den Firmenbuchauszug die entsprechende Eintragungsverfügung, einen Gesellschaftsvertrag sowie das Generalversammlungsprotokoll über die Firmenänderung vor.

Die Antragsgegner begehrten die Abweisung dieses Antrages und bestritten unter anderem die Aktivlegitimation, weil die geänderte Firma nicht im Grundbuch „eingetragen“ sei.

Das Erstgericht wies den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Antragstellerin die Aktivlegitimation fehle. Eigentum an verbücherten Liegenschaften könne nur durch die Eintragung im Grundbuch erworben werden. Die Antragstellerin sei nicht bücherliche Eigentümerin.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und führte im wesentlichen aus, daß die Antragstellerin nicht bücherliche Miteigentümerin sei, weshalb sie auch keinen Antrag auf Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache stellen könne. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000, - übersteige; der Revisionsrekurs sei zulässig.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß an dem auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren alle Miteigentümer beteiligt sein müssen (RZ 1974/22; MietSlg 33.077; MietSlg 38.062; Gamerith in Rummel ABGB 2 § 835 RdZ 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, mangelt es jedoch der Antragstellerin nicht deshalb an der Miteigentümereigenschaft, weil ihre geänderte Firma nicht im Grundbuch angemerkt wurde. Es liegt auch kein der Entscheidung MietSlg 33.700 vergleichbarer Fall vor, wo dem Käufer einer Liegenschaft mangels Verbücherung die Passivlegitimation abgesprochen wurde. Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder einer Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt (MGA 4 GBG § 20 GBG Anm 8). Unter den gleichen Voraussetzungen unter denen das Rechtssubjekt im Grundbuchsverfahren die Anmerkung der Namensänderung erreichen könnte, muß ihm im streitigen oder außerstreitigen Verfahren der Beweis der Identität mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer offenstehen. Diesen Beweis hat die Antragstellerin im Verfahren durch Vorlage von Urkunden angetreten.

Da die Vorinstanzen zufolge unrichtiger Rechtsansicht zur Frage der Eigentümeridentität keine Feststellungen getroffen haben, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.