JudikaturJustiz1Ob30/17v

1Ob30/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Helga S*****, und 2. Dr. Günther S*****, beide vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. A***** AG, *****, vertreten durch die Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 83.076 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 3 R 148/16d 101, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. September 2016, GZ 3 Cg 198/11s 94, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 364b ABGB verbietet Baumaßnahmen, durch die dem Nachbargrundstück (hier: der Kläger) die nötige Stütze entzogen wird (RIS Justiz RS0110474). Die Vorinstanzen bejahten – der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0010449 [T8, T12, T14]; RS0011948; vgl auch RS0010704) folgend – einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch der Kläger gegenüber der Erstbeklagten im Fall des § 364b ABGB infolge ausreichender Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB. Der bloße Verweis in der außerordentlichen Revision der Erstbeklagten auf eine nicht näher erläuterte Lehrmeinung zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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