JudikaturJustiz1Ob267/98s

1Ob267/98s – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt K*****, und 2.) A***** Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Wels, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert und Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, wegen 140.592,88 S sA und Feststellung (Streitwert 7.500 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 8. Mai 1998, GZ 4 R 254/97v 12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 15. September 1997, GZ 3 Cg 142/97k 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

„Das Klagebegehren des Inhalts, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von 140.592,88 S samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu bezahlen, und 2.) es werde festgestellt, daß die beklagte Partei den klagenden Parteien für jene Leistungen, die diese an Amalia O***** aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Mai 1995, GZ 4 R 217/94, zu erbringen haben, im Ausmaß von 50 % einzustehen hätten, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 14.326,62 S (darin 2.387,77 S Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz sowie die mit 29.562,50 S (darin 2.985,75 S Umsatzsteuer und 11.660 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 22.457 S (darin 1.534,50 S Umsatzsteuer und 13.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Stadtgemeinde Wels ist Errichterin und Halterin des einzigen in der Adlerstraße gelegenen Geh- und Fahrwegs, auf dem sich am 4. Juli 1992 ein Unfall durch den Zusammenstoß einer Radfahrerin mit einem vom Erstkläger gelenkten, aus einer Tiefgarage ausfahrenden Pkw ereignete. Im Haftpflichtprozeß vor dem Landesgericht Wels war es ein Hauptstreitpunkt, ob die Radfahrerin den durch weiße Ordnungslinien an den Rändern markierten Geh- und Radweg in südlicher Richtung befahren durfte, obwohl von der beklagten Partei auf dieser Verkehrsfläche links und rechts vom Einmündungstrichter (Ausfahrt Tiefgarage) in weißer Farbe ein stilisiertes Fahrrad - das bei Befahren in südlicher Richtung verkehrt zu sehen ist - und ein gleichschenkeliges Dreieck mit der Spitze nach Norden weisend aufgebracht worden war. Im Haftpflichtprozeß wurde die Alleinhaftung des dort erstbeklagten und hier erstklagenden PKW Lenkers sowie seines dort zweitbeklagten und hier zweitklagenden Haftpflichtversicherers angenommen; der Oberste Gerichtshof vertrat in diesem Verfahren in seiner Entscheidung 2 Ob 73/95 (veröffentlicht in EvBl 1995/68 = ZVR 1995/83) dazu folgende Auffassung:

In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, daß bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Geh- und Radwegs dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen sei (...). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Da im vorliegenden Fall nur ein Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden ist, war das Befahren in beiden Richtungen daher gestattet.

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Geh- und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 17a lit b (StVO) lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet war. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. Die auf dem Geh- und Radweg aufgebrachte Kennzeichnung durch ein stilisiertes Fahrrad und ein gleichschenkeliges Dreieck, dessen Spitze gegen die Fahrrichtung der Klägerin weist, bedeutet entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber ebenfalls kein Gebot, den Geh- und Fahrweg lediglich in einer bestimmten Richtung zu benützen. Weder der Straßenverkehrsordnung noch der Bodenmarkierungsverordnung ist zu entnehmen, daß diesem Zeichen ein verpflichtender Gebotscharakter zukommt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber durfte daher der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen, daß der Radweg nur in nördlicher, nicht aber auch in südlicher Richtung befahren wird.

Da sich die Klägerin jedenfalls im Fließverkehr befunden hat, war der Erstbeklagte ihr gegenüber iSd § 19 Abs 6 StVO wartepflichtig. ...

In einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Wels war der Erstkläger wegen dieses Unfalls von dem wider ihn erhobenen Strafantrag wegen § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig freigesprochen worden.

Die somit im Haftpflichtprozeß fast gänzlich unterlegenen Parteien begehrten nunmehr von der beklagten Stadtgemeinde Wels die Hälfte der von ihnen aufgrund des rechtskräftig beendeten Haftpflichtprozesses erbrachten Leistungen einschließlich eigener und gegnerischer Prozeßkosten sowie die Feststellung der Haftung für künftige Leistungen zur Hälfte. Sie warfen der beklagten Partei die Anbringung irreführender und nicht durch entsprechende Verordnungen gedeckter Bodenmarkierungen vor.

Die beklagte Partei wendete gegen die der Höhe nach außer Streit gestellte Klageforderung ua ein, die beanstandeten Bodenmarkierungen seien für den Verkehrsunfall nicht kausal gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen aus der Erwägung statt, das Vortäuschen einer Einbahnregelung bei einem Radweg, der in Wahrheit in beiden Richtungen befahren werden dürfe, sei irreführend sowie vom Gesetz nicht gedeckt und stelle ein grobes Verschulden des Straßenerhalters dar. Denn dadurch könne für einen Fahrzeuglenker der Trugschluß entstehen, es sei eine Einbahnregelung getroffen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Generell sollte in einer hochentwickelten Straßenverkehrsordnung die Rechtsfrage, in welcher Richtung ein Radfahrer einen Radweg benützen dürfe, problemlos sein. An die „diesbezüglichen“ Rechtskenntnisse des Straßenerhalters, der Bodenmarkierungen auf Radwege „aufmalt“, seien wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als an einen durchschnittlichen Radfahrer, bei dem im Einzelfall unter Umständen rechtliche Zweifel auftauchen könnten. Daß ein auf den Radweg aufgemalter Richtungspfeil samt stilisiertem Fahrrad nicht den Charakter einer verpflichtenden Verkehrsvorschrift haben könne, habe der beklagten Partei, gemessen am erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, klar sein müssen, hätte diese Rechtsfrage doch durch einen Blick in die Fachliteratur (Messinger, StVO 9 , § 2 Anm 11; Dittrich/Stolzlechner , StVO § 68 Rz 4) ohne Schwierigkeit gelöst werden können. Rechtsunsicherheit entstehe erst durch die von der beklagten Partei angebrachten und von den Klägern beanstandeten Bodenmarkierungen. Besonders durch den dreieckigen Richtungspfeil auf dem Radweg unmittelbar im Bereich der Tiefgaragenausfahrt werde bei einem durchschnittlichen Pkw Lenker, der sich nicht speziell mit diesem Rechtsgebiet befaßt habe, der Eindruck erweckt, der Richtungspfeil schaffe eine Einbahnregelung oder deute zumindest an, daß an anderer Stelle eine Einbahnregelung getroffen worden sei und jedenfalls Radfahrer den Radweg nur in einer Richtung benützen dürften. Habe jedoch eine solche Einbahnregelung für Radfahrer nicht bestanden und sei sie auch nicht durch die beanstandeten Bodenmarkierung geschaffen worden, so stelle es ein grobes Verschulden iSd § 1319a ABGB dar, durch die beanstandeten Bodenmarkierungen eine Einbahnregelung vorzutäuschen, womit sowohl Radfahrer als auch Kraftfahrzeuglenker in Irrtum geführt oder zumindest verunsichert würden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde sich ein aus einer Garagenausfahrt kommender Pkw Lenker kaum auf die Überlegung einlassen, ob sich nur auf einer Seite der Straße oder auf beiden Seiten ein Radweg befinde und in welchem dieser Fälle Radfahrer nur von links oder auch von rechts kommen könnten. Erörterungen über die Erkennbarkeit eines einzigen Radwegs seien daher nicht zielführend. Hingegen seien Bodenmarkierungen auf dem Radweg in Form eines dreieckigen Richtungspfeils und eines stilisierten Fahrrads so prägnant, daß ein Kraftfahrzeuglenker bei Wahrnehmung dieser Bodenmarkierungen binnen kürzester Zeit daraus die unzutreffende Schlußfolgerung ziehen könne, der Radweg dürfe nur in einer Richtung befahren werden.

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die Bezirksverwaltungsbehörde erließ eine Verordnung, mit der die hier zu beurteilende Verkehrsfläche zum Geh- und Radweg erklärt und die Aufstellung des Gebotszeichens „Geh- und Radweg“ nach § 52 Z 17a lit b StVO angeordnet wurde. Die der beklagten Partei übertragene Kundmachung dieser Verordnung fällt in den Kompetenzbereich des Landes, das gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B VG der für die Straßenpolizei zuständige Rechtsträger ist. Diese dem hoheitlichen Bereich zuzuordnende Kundmachung der Verordnung bildet den Abschluß der an sich dem Land zuzurechnenden hoheitlichen Tätigkeit und ist daher integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung; die beklagte Partei war als für die Vollziehung dieses Hoheitsakts in die Pflicht genommen anzusehen (ZVR 1997/146 mwN; Schragel, AHG 2 Erg Rz 340). Für Fehler bei der Aufstellung des genannten Gebotszeichens hätte deshalb das Land gemäß § 1 Abs 1 AHG einstehen müssen, indes ist dabei kein Fehler unterlaufen.

Soweit die beklagte Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) aufbrachte, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen wäre, sondern insoweit ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden. Sie war insoweit nicht privatwirtschaftlich als Straßenerhalterin tätig, sondern entfaltete dabei eine hoheitliche Tätigkeit. Seit Inkrafttreten der 19. StVO Novelle darf der Straßenerhalter, ohne das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen, lediglich solche Bodenmarkierungen anbringen, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen, also Bodenmarkierungen mit reiner Verkehrsleitfunktion, wie etwa Rand , Leit , Ordnungs- oder Begrenzungslinien (ZVR 1997/146). Die Bodenmarkierung „Geh- und Radweg“ ist ein Gebotszeichen, dessen Anordnung dem Land (dessen Straßenaufsichtsbehörden) vorbehalten ist. Soweit die beklagte Partei in eigener Machtvollkommenheit, also ohne durch eine Verordnung der zuständigen Behörde gedeckt zu sein, Bodenmarkierungen iS eines solchen Gebotszeichens anbringen ließ, erweckte sie damit den äußeren Anschein einer Amtshandlung, zumal die Organe des Straßenerhalters gemäß § 44b StVO unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine der in § 43 Abs 1 lit b Z 1 und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung von Bodenmarkierungen treffen dürfen. In allerdings sehr eingeschränktem Umfang kommt somit auch der beklagten Partei als Straßenerhalterin die Zuständigkeit zur Anbringung von Bodenmarkierungen zu; für den unbefangenen Straßenbenützer ist es jedoch keineswegs ersichtlich, ob der Straßenerhalter die Anbringung von Bodenmarkierungen, die ein Verkehrsgebot zum Ausdruck bringen (sollen), als unaufschiebbare Maßnahme iSd § 44b StVO betrachtete oder ob er damit lediglich eine Erleichterung bei der Benützung der Verkehrsfläche schaffen wollte. Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amts )Handlung. Der beklagte Rechtsträger muß sich diesen äußeren Tatbestand zurechnen lassen, wenn einem Verkehrsteilnehmer unter dem Anschein hoheitlichen Handelns ein Schaden zugefügt wurde (ZVR 1997/146 mwN). Der beklagten Partei als Straßenerhalter fällt insoweit ein Verstoß gegen § 98 Abs 3 StVO zur Last, weil sie ohne das Einvernehmen mit der (zuständigen) Behörde nur Bodenmarkierungen anbringen durfte, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen. § 98 Abs 3 StVO ist eine Schutzvorschrift zugunsten aller Verkehrsteilnehmer, für deren Verletzung durch seine Organe der Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz haftet (SZ 54/12 mwN).

b) Die Kausalität des schadensstiftenden Ereignisses hat grundsätzlich nach allgemeinen Regeln der Geschädigte zu beweisen (SZ 66/97; Schragel AHG 2 Rz 166; Mader in Schwimann 2 , § 1 AHG Rz 47). Bei Verletzung einer zugunsten des Geschädigten bestehenden Schutznorm - wie hier - hat dieser allerdings nur den Eintritt des Schadens und die Normverletzung durch Organe des Rechtsträgers streng zu beweisen; es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft zweifelhaft macht (SZ 69/148 ua; Mader aaO mwN). Davon ist hier auszugehen: Zutreffend verwies die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf, die Bodenmarkierungen seien nicht unfallskausal gewesen, der Erstkläger habe bereits anläßlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 10. Juli 1992 (S 15 des Strafakts) vor der Bundespolizeidirektion Wels angegeben, zuerst nach links und dann nach rechts geblickt zu haben, sodaß für den Verkehrsunfall keinesfalls am Radweg aufgebrachte Bodenmarkierungen ausschlaggebend gewesen seien können. Auch anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S 39 des Strafakts) erklärte der Erstkläger: „ Ich habe links geschaut, dann rechts, dann wieder links, weil links so starker Verkehr war, dann ist es passiert. ... Ich habe auch nach rechts geschaut, die Radfahrerin aber nicht gesehen, sonst wäre es nicht zur Kollision gekommen.“ Schließlich unterließ der Erstkläger nach den Feststellungen im Strafurteil und im Haftpflichturteil zwar den notwendigen Blick nach rechts, ohne daß dort festgestellt worden wäre, er habe deshalb nicht, jedenfalls nicht ausreichend lang nach rechts geblickt, weil er die von der beklagten Partei angebrachten Bodenmarkierungen gesehen und auf deren Richtigkeit vertraut hätte.

Angesichts solcher Umstände wäre es nun doch an den klagenden Parteien gelegen, entsprechende Behauptungen zur Kausalität aufzustellen. Sie haben indes nie behauptet, daß der Erstkläger auf die Richtigkeit der von der beklagten Partei angebrachten Bodenmarkierungen vertraut und deshalb beim Kreuzen des Geh- und Radwegs nicht nach rechts in die Richtung der herankommenden Radfahrerin geblickt habe, sondern nur, daß der Erstkläger im Strafverfahren im wesentlichen deshalb freigesprochen worden sei, weil er sich in sinngemäßer Anwendung des Vertrauensgrundsatzes habe darauf verlassen dürfen, daß von rechts kein Radfahrer - vorschriftswidrig - in Richtung Süden herannahen würde, weil er auf die auf dem Radweg aufgebrachten Markierungen habe vertrauen dürfen. Daß der Erstkläger die Bodenmarkierungen gesehen und tatsächlich darauf vertraut habe, wurde nicht nur nicht behauptet - sondern insoweit im Vorbringen nur der Inhalt des Strafurteils wiedergegeben - und überdies auch nicht festgestellt. Daran muß das Klagebegehren scheitern, ohne daß sich noch Fragen eines Verschuldens der beklagten Partei stellten.

Demnach ist dem Rechtsmittel Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im klageabweisenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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