JudikaturJustizRS0027788

RS0027788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1999

Die Bestimmung des § 98 Abs 3 StVO, die der Behörde aufträgt, gesetzwidrige und sachlich unrichtige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs entfernen zu lassen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten aller Verkehrsteilnehmer, für deren Verletzung durch seine Organe der Rechtsträger, dessen Funktionen die Organe auszuüben hatten, haftet.

Entscheidungen
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