JudikaturJustizRS0049889

RS0049889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2005

Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).

Entscheidungen
7