RS0106594 – OGH Rechtssatz
RS0106594 – OGH Rechtssatz
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Mit der Anbringung des von der Bezirksverwaltungsbehörde verordneten Gebotszeichens "Gehweg und Radweg" nach § 52 lit b Z 17 a StVO ist die hoheitliche Tätigkeit des Landes abgeschlossen. Werden danach im Auftrag einer Gemeinde Gebotszeichen (hier: Radweg gemäß § 52 lit b Z 16 StVO) als Bodenmarkierungen angebracht, ohne dass hiefür eine Verordnung besteht, erweckt sie nach außen den Anschein einer Amtshandlung, und haftet sie für aus der Anbringung der Bodenmarkierung resultierende Schäden gemäß § 1 Abs 1 AHG, weil sie den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen muss.