JudikaturJustiz1Ob262/22v

1Ob262/22v – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, MSc, *, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 12.863,71 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2022, GZ 14 R 119/22f 19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 2022, GZ 33 Cg 15/21z 15, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.044,90 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob es sich bei der „S perre“ des Klägers (eine s Milizsoldaten) für künftige Einsätze sowie beim Unterbleiben seiner Beförderung um ein „eigenständiges“ hoheitliches Ve rh alten handle, das – neben gesondert verfolgten arbeitsvertraglichen Ansprüchen – auch Amtshaftungs-ansprüche begründen könne.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Revision des Klägers ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch – nic ht zulässig :

[3] Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger zur als erheblich bezeichneten Rechtsfrage erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, was dieser – trotz insofern bestehender Obliegenheit ( RS0043231) – in der Revision nicht bekämpft . Damit sind die aus der „Einsatzsperre“ und dem Unterbleiben einer Beförderung abgeleiteten Ansprüche nicht weiter zu prüfen (RS0043231); eine unterbliebene (gesetzmäßige) Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [insb T3, T49]). Auf dieser Grundlage fehlt es aber auch der in der Revision erhobenen Mängelrüge wegen einer – aus rechtlichen Gründen – unterbliebenen Erledigung der Verfahrens und Beweisrüge durch das Berufungsgericht von vornherein an Relevanz.

[4] Da der Kläger auch sonst nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist sein Rechtsmittel trotz Zulassung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059 [insb T16]).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RS0035979).