JudikaturJustiz1Ob24/13f

1Ob24/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 83.798,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 5 R 127/12d 86, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Mai 2012, GZ 22 Cg 230/09d 80, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Geschädigter dann nicht unter die Schutzwirkungen eines zwischen zwei anderen Personen geschlossenen Vertrags, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RIS Justiz RS0022814). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, hat doch die Bestandnehmerin der Klägerin für das schädigende Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen (Heizöllieferant) einzustehen (vgl nur RIS Justiz RS0020683; RS0111907; RS0125678).

Warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Bestandnehmer zur Benutzung der Liegenschaft des Geschädigten aufgrund eines Mietvertrags oder eines Pachtvertrags berechtigt ist, vermag der Revisionswerber nicht zu erklären. Auch § 1111 ABGB, der die Verpflichtung des Bestandnehmers zur unversehrten Rückstellung normiert, unterscheidet keineswegs zwischen Miet und Pachtverträgen.

Dass die Klägerin den Sanierungsauftrag der Wasserrechtsbehörde nicht bekämpft hat, obwohl sie gemäß § 31 Abs 4 WRG nur subsidiär heranzuziehen gewesen wäre, kann ihre (soeben dargelegte) Rechtsstellung im Verhältnis zur Beklagten nicht verbessern, weshalb auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen ins Leere gehen.

2. Unstrittig ist, dass die Klägerin ihre Berufung darauf, die Bestandnehmerin habe ihr eigene Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fallen ließ und sich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist neuerlich zur Begründung ihrer Klageforderung gestützt hat. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat sie damit auch im entsprechenden Zeitraum das (zusätzliche) Tatsachenvorbringen zur Zession fallen gelassen, sodass sich die Frage, ob dieses bestritten worden wäre, nicht stellte. Da der behauptetermaßen auf die Klägerin übergegangene Anspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wieder zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde, bestehen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Geltendmachung sei die Forderung bereits verjährt gewesen, keine Bedenken (vgl nur RIS Justiz RS0034740).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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