JudikaturJustizRS0125678

RS0125678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. Gemäß § 1298 ABGB trifft den Bestandnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beschädigungen ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

Entscheidungen
4