JudikaturJustiz1Ob2120/96p

1Ob2120/96p – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 125.644.- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.November 1995, GZ 11 R 184/95 37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1101 ABGB entsteht das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters nur an Einrichtungsstücken und Fahrnissen, die dem Mieter oder seinen mit ihm im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehören, nicht jedoch an Sachen, die auf Grund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes noch im Eigentum eines sonstigen Dritten stehen (MietSlg 32.029). Der dritte Eigentümer einer beim Mieter pfandweise beschriebenen Sache kann nicht nur die Klage nach § 37 EO, sondern auch jene auf Herausgabe der Sache oder des Surrogates erheben (SZ 12/196; JBl 1991, 378). Der Anspruch des Vorbehaltseigentümers auf das Meistbot leitet sich aus seinem Eigentumsrecht ab; mit dessen Geltendmachung wird ein Surrogat eines dinglichen Rechtes und kein Bereicherungsanspruch geltend gemacht (JBl 1991, 378).

Sämtliche Ausführungen der Revisionswerberin zum Rechtsgrund der Bereicherung gehen daher ins Leere. Ebenso ist unerheblich, ob das Vorbehaltseigentum bei der Klägerin verblieb oder auf die Leasinggeberin überging, weil letztere ihre Ansprüche der Klägerin abgetreten hat. In Anbetracht des Fakturenwertes von S 1,086.490.- kann auch unter Berücksichtigung der Zahlung der Leasinggeberin von S 380.000.- nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen keine Rede davon sein, die Klägerin wäre durch den Zuspruch unrechtmäßig bereichert.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).