RS0020633 – OGH Rechtssatz
RS0020633 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
An eingebrachten Fahrnissen des Mieters, die dieser unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauft hat, steht dem Vermieter vor Ausbezahlung der Ratenschuld durch den Mieter ein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) nicht zu. Gibt jedoch der Mieter solche Sachen dem Vermieter zum Faustpfand für seine rückständige Mietschuld, dann verantwortet der Mieter Veruntreuung.