JudikaturJustiz1Ob17/94

1Ob17/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt W*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 75.500, sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1994, GZ 14 R 168/93 20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 11. Mai 1993, GZ 28 Cg 11/91 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Unfallstelle liegt im Ortsgebiet von St. Pölten auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung der insgesamt fünf Fahrstreifen breiten Mariazellerstraße (Bundesstraße 20 mit Vorrang) mit der Kranzbichlerstraße. Der in beiden Fahrtrichtungen der Bundesstraße 20 dritte, mittlere Fahrstreifen dient jeweils dem Linksabbiegen. Nachdem die Phasen der automatischen Verkehrslichtsignalanlage (im folgenden VLSA) auf der Bundesstraße 20 für entgegenkommende Fahrzeuge gleich geschaltet war, wurde - über Anregung der Bundespolizeidirektion St. Pölten - gemäß dem Phasenplan vom 26. April 1985 eine sogenannte versetzte Grünphase installiert, damit entsprechend der Verkehrsfrequenz die Mehrzahl der aus Norden kommenden Linksabbieger länger nach links in die Kranzbichlerstraße (nach Osten) einbiegen konnte. Für den auf der Bundesstraße 20 Richtung Süden fahrenden Verkehr war die Ampel „R 1“ des Phasenplans maßgeblich, für die Gegenrichtung in Richtung Norden die Ampel „R 2“. Zusätzliche Hilfssignale für die Linksabbiegestreifen waren damals nicht vorhanden. Das Phasenverschlußdiagramm sah vor, daß die Ampel „R 1“ vier Sekunden länger Grünlicht, Grünblinken, Gelbphase, somit auch einen vier Sekunden späteren Beginn des Rotlichtes als die Phase auf der Ampel „R 2“ hatte. Die Phasenschaltung begünstigte im Verkehrsstrom Richtung Süden die Linksabbieger in die Kranzbichlerstraße nach Osten mit zusätzlichen vier Sekunden Grünblinken als „Zugabezeit“. Der dadurch mögliche Gegenverkehrsstrom war für einen in Richtung Norden fahrenden und auf der Kreuzung nach links Richtung Westen abbiegenden Verkehrsteilnehmer an der Ampelschaltung nicht erkennbar. Die Ampelschaltung entsprach der in der Dienstanweisung des Bundesministers für Bauten und Technik ex 1979, Zl. 820.190/17 III/2 79, für den Entwurf von Lichtsignalanlagen geregelten Typen und war damals üblich.

Die Gattin des Klägers fuhr mit dessen Pkw am 24. November 1987 gegen 18.10 Uhr bereits bei Dunkelheit auf der Bundesstraße 20 nach Norden und wollte auf der übersichtlichen und trockenen Kreuzung mit der Kranzbichlerstraße nach links abbiegen. Sie fuhr bei Grünlicht in die Kreuzung ein und hielt den Pkw so an, daß sie die für sie maßgebliche Ampel noch sehen konnte; nachdem sie - bereits bei Gelblicht - ein geradeaus Richtung Süden fahrendes Fahrzeug hatte passieren lassen, bog sie in der irrigen Annahme, daß die Ampel in der Gegenrichtung bereits Rotlicht zeige, nach links ein und kollidierte auf dem Richtung Süden ersten, äußersten rechten Fahrstreifen mit einem entgegenkommenden, geradeaus und bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Pkw, weil sie sich in der Annahme, der entgegenkommende Pkw müsse ohnedies anhalten, nur mehr auf das Linksabbiegen konzentriert hatte.

Weil die zur Unfallszeit gültige versetzte Ampelschaltung an der Unfallkreuzung infolge des steigenden Verkehrs immer wieder Probleme mit aus Norden kommenden Linksabbiegern zur Folge hatte, entschloß man sich bald nach dem vorliegenden Unfall Ende 1987, einen Abbiegepfeil zu installieren. Seit 18. April 1991 ist für diese VLSA ein neues Phasenverschlußdiagramm in Kraft, wonach die beiden Ampeln auf der Bundesstraße 20 phasengleich geschaltet sind; sie haben jeweils ein Hilfssignal mit Linksabbiegepfeil.

Der Kläger begehrt vom beklagten Land Niederösterreich als Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung 81.500 S sA als seinen Fahrzeugschaden incl. Wertminderung im wesentlichen mit der Begründung, die Ampelschaltung mit der versetzten Grünphase sei grob verkehrswidrig. Es hätten sich an dieser Kreuzung bereits zahlreiche, völlig gleichgelagerte Unfälle ereignet. Erst nach dem gegenständlichen Unfall sei die Fehlschaltung der Ampel behoben worden.

Die beklagte Partei wendet im wesentlichen ein, Organe der beklagten Partei hätten weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Ein versetzter Phasenlauf sei durch § 38 Abs 2 und 4 StVO gedeckt und diene dem starken Linksabbiegeverkehr Richtung Süden. Zu dessen Bewältigung sei der nach Norden flutende Verkehr durch eine frühere Gelb und Rotphase anzuhalten. Diese Phasenschaltung sei auf Antrag der Bundespolizeidirektion St. Pölten anläßlich einer Verkehrshandlung festgehalten worden. Die Gattin des Klägers hätte den Vorrang des entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Pkws beachten müssen (§ 38 StVO).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar müsse die konkrete Phasenregelung als völlig unbrauchbar angesehen werden, weil sie einen Verkehrsteilnehmer beim Linksabbiegen vor geradezu unlösbare Probleme stelle. Dennoch treffe die Organe der beklagten Partei kein Verschulden. Versetzte Grünzeiten seien nämlich seit vielen Jahren an zahlreichen Kreuzungen in Wien und auch anderen Städten Österreichs mit Erfolg in Betrieb. Der Kfz Lenker habe beim Linksabbiegen nach § 38 Abs 4 StVO den Vorrang des Gegenverkehrs zu beachten. Die Aufforderung zum Räumen der Kreuzung durch das Lichtzeichen „Gelb vor Rot“ gelte als überholt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers, die nur die Abweisung in Ansehung eines Teilbetrages von 75.500 S sA bekämpft, ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche daraus ab, daß die vorliegende Ampelschaltung zwei Geboten der StVO widerspreche: Gemäß § 38 Abs 2 StVO habe ein Fahrzeuglenker, der sich bei nicht blinkendem Gelblicht bereits auf der Kreuzung befinde, diese so rasch, wie ihm dies möglich und erlaubt sei, zu verlassen. Andererseits habe gemäß § 38 Abs 4 StVO ein Lenker bei Grünlicht weiterzufahren. Die versetzte Grünphase müsse im vorliegenden Fall zwangsläufig zu Unfällen führen.

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsvorbringen, daß seit 26. April 1985 bei Phasenverschiebung bereits Spurensignale zulässig gewesen seien, die beklagte Partei aber darauf nicht reagiert habe, ist eine unzulässige Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann.

Die Passivlegitimation des beklagten Rechtsträger Land Niederösterreich blieb im Verfahren unbestritten und liegt auch vor, weil die Verkehrsregelung als Vollziehung von Angelegenheiten der „Straßenpolizei“ (Art 11 Abs 1 Z 4 B VG) Landessache ist. Die Behörde hat nicht nur zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist, sondern auch deren Programmierung durchzuführen. Die Phaseneinstellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Verkehrsregelung mittels Lichtzeichen und daher mit ihr in so engem funktionellen Zusammenhang, daß sie gleichfalls als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu beurteilen ist ( Dittrich Stolzlechner , österr. Straßenverkehrsrecht, Rz 13 zu § 36 StVO). Die Handhabung einer VLSA und insbesondere die Einstellung und die Dauer der Lichtzeichenphasen - als genereller Verwaltungsakt ( Raschauer , Besonderes Verwaltungsrecht 179; Walter Mayer , Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts 2 506) - gehört zur Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers Land (EvBl 1963/184; Schragel AHG 2 Rz 340; Dittrich Stolzlechner aaO Rz 15 zu § 36 STVO).

Der Oberste Gerichtshof war bereits mehrfach mit Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsampeln befaßt: In der Entscheidung ZVR 1963/184 scheiterte der Kläger an der fehlenden Passivlegitimation der belangten Stadtgemeinde. Zu ZVR 1967/33 wurde ausgesprochen, aus der für einzelne Verkehrssituationen zu kurzen Gelbphase einer automatisch geregelten Verkehrsampel könne ein Amtshaftungsgrund gegen Organe der Straßenaufsichtsbehörde wegen vertretbarer Rechtsauffassung nicht abgeleitet werden. Nach der weiteren Entscheidung ZVR 1976/272 könne auch in der Unterlassung der Antragstellung an die zuständige Magistratsabteilung, die Phaseneinstellung an einer Kreuzung zu ändern, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines städtischen Verkehrsbetriebes erblickt werden. In der Entscheidung ZVR 1968/124 = KJ 1967, 89 war keine automatische VLSA, sondern eine (wegen eines Verkehrsunfalls) auf Handschaltung umgestellten VLSA zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwSlg 6636/A = ZVR 1966/106 die Auffassung vertreten, setze ein Linksabbieger auf einer durch Lichtsignale geregelten Kreuzung bei Gelb einen Einbiegevorgang in der Meinung fort, der entgegenkommende Verkehr habe ebenfalls Gelb, während in Wahrheit eine versetzte Grünphase vorliege, so liege mangels Wissens um diese Schaltung ein unverschuldeter Irrtum und dem entsprechend kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhaltens des Linksabbiegers vor.

Gemäß § 36 Abs 1 StVO hat die Behörde zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen zu regeln ist. Nach § 36 Abs 2 zweiter Satz StVO dürfen Lichtzeichen auch automatisch... ausgelöst werden. Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch... ausgelöst (Abs 2), so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht (§ 36 Abs 3 StVO). Daher muß der Mechanismus der automatischen Verkehrsampeln so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist ( Benes Messiner , StVO8, Anm 3 zu § 36 unter Hinweis auf die RV 59; Dittrich Stolzlechner aaO Anm 10 zu § 36). Unter versetzten Grünphasen werden bei VLSA Schaltungen mit versetzt schließenden Phasen, somit eine Verschiebung der Grünphasen verstanden, soweit es sich um Grünlicht für einander begegnende Verkehrsströme an einer Kreuzung handelt. Sie werden unter anderem dann eingesetzt, um starken Linksabbiegeverkehr in einer Fahrtrichtung und gleichzeitigem starken Verkehr bis zur Grenzbelastung in beiden Richtungen zu bewältigen ( Stenzel , Die versetzte Grünphase in ZVR 1967, 57 ff, 57). Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer VLSA nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus § 36 Abs 3 StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden (ZVR 1967/33; Schragel aaO Rz 340; Vrba Zechner , Kommentar zum Amtshaftungsrecht 97). Die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs können im Einzelfall auch miteinander im Widerspruch stehen; in einem solchen Fall sind diese Gesichtspunkte - mit dem Schwerpunkt Sicherheit des Verkehrs - bei Bestimmung der Ampelphasen gegeneinander abzuwägen. Der dabei eingeräumte Ermessensspielraum wurde hier nicht überschritten. Bei VLSA kann schon ihrer Natur nach nicht auf jede einzelne Verkehrs bzw Gefahrenlage individuell Rücksicht genommen werden (ZVR 1968/124, ZVR 1967/33). Die StVO verbietet derartige Grünphasenverschiebungen nicht. Die versetzte Grünphase erhöhte die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (hier für einen starken, aus Norden kommenden Linksabbiegeverkehr aus der Bundesstraße 20 in die Kranzbichlerstraße) zu Lasten der Sicherheit der auf der Bundesstraße 20 aus Süden kommenden Linksabbieger nicht in rechtswidrig unzumutbarer Weise. Von einer „nahezu unlösbaren Problematik“ für einen Linksabbieger wie die Gattin des Klägers kann bei der hier zu beurteilenden Grünphasenverschiebung keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auf einer ampelgeregelten Kreuzung ausschließlich die Regeln über die Bedeutung der Lichtzeichen des § 38 StVO (ZVR 1983/266, ZVR 1982/55, ZVR 1980/256 ua). Einerseits gilt die Vorrangregel des § 38 Abs 4 StVO für Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen ohne Unterschied, ob sie sie zu Recht oder zu Unrecht - wenn sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können - in die Kreuzung eingefahren sind (ZVR 1991/85, ZVR 1983/266, ZVR 1980/12 uva), andererseits enthält § 38 Abs 2 StVO keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, von den bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrenden die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist (ZVR 1983/267). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Phasenfolge der VLSA zum Unfallszeitpunkt für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht der konkreten Verkehrssituation entsprochen hätte, weshalb mangels Rechtswidrigkeit die Vorinstanzen den Amtshaftungsanspruch zu Recht abgewiesen haben.

Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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