Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Unfallstelle liegt im Ortsgebiet von St. Pölten auf der durch eine Verkehrsampel geregelten Kreuzung der insgesamt fünf Fahrstreifen breiten Mariazellerstraße (Bundesstraße 20 mit Vorrang) mit der Kranzbichlerstraße. Der in beiden Fahrtrichtungen der Bundesstraße 20 dritte,…
Rechtliche Beurteilung Das Revisionsvorbringen, daß seit 26. April 1985 bei Phasenverschiebung bereits Spurensignale zulässig gewesen seien, die beklagte Partei aber darauf nicht reagiert habe, ist eine unzulässige Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann. Die Passivlegitimation des beklagten Rechtsträger Land Nied…