JudikaturJustizRS0075223

RS0075223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1994

Stehen die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Einzelfall miteinander im Widerspruch, dann sind in einem solchen Fall diese Gesichtspunkte - mit dem Schwerpunkt Sicherheit des Verkehrs - bei Bestimmung der Ampelphasen gegeneinander abzuwägen. Der dabei eingeräumte Ermessensspielraum wird bei Begünstigung eines Verkehrsstroms gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsstrom durch zusätzliche vier Sekunden Grünblinken als "Zugabezeit" noch nicht überschritten. Bei automatischen Verkehrslichtsignalanlagen kann schon ihrer Natur nach nicht auf jede einzelne Verkehrslage bzw Gefahrenlage individuell Rücksicht genommen werden.