JudikaturJustiz1Nc28/13b

1Nc28/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 2/13k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, gegen die Antragsgegner 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, und 2. *****kammer, *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Februar 2013, GZ 32 Nc 2/13k 14, wird das Oberlandesgericht Innsbruck, für ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund und eine Körperschaft öffentlichen Rechts, wobei er seine Ansprüche gegenüber dem Bund unter anderem aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Das Erstgericht setzte das Verfahrenshilfeverfahren gemäß § 6a ZPO aus und übermittelte den Akt dem Sachwalterschaftsgericht zur Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere wirft der Antragsteller Richtern des Oberlandesgerichts Wien vor, in einem Beschluss „vorsätzlich falsche Gutachten“ zu decken.

Die Verfahrenshilfesache ist somit einem Gerichtshof zweiter Instanz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als Rekursgericht zuzuweisen. Zugleich ist aber auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren zu bestimmen. Dabei ist die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war und ist (vgl zuletzt 1 Nc 5/13w).

Diese Entscheidung wirkt ebenso für die vom Antragsteller als formelle Streitgenossin behandelte Körperschaft öffentlichen Rechts (1 Nc 41/07f = RIS Justiz RS0122242; 1 Nc 30/09s; vgl Schragel , AHG³ § 9 Rz 250), die er wegen des behaupteten fehlenden Diploms der in seiner Maßnahmenvollzugssache tätigen medizinischen Sachverständigen in Anspruch nehmen möchte.