JudikaturJustiz17Os13/14m

17Os13/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen DVw Michael P***** und einen anderen Verurteilten wegen des Verbrechens der verbotenen Intervention nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 308 erster und dritter Satz StGB (idF BGBl I 2009/98), AZ 15 Hv 8/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile dieses Gerichts vom 2. November 2012, GZ 15 Hv 8/12x-22, und des Oberlandesgerichts Wien vom 13. August 2013, AZ 19 Bs 37/13z (ON 38 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und über den Antrag des René B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger sowie der Verteidiger Dr. Böhmdorfer und Dr. Obholzer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Antrag auf Erneuerung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. November 2012, GZ 15 Hv 8/12x-22, wurden DVw Michael P***** (A) und René B***** (B) jeweils des Verbrechens der verbotenen Intervention nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 308 (erster und dritter Satz) StGB idF BGBl I 2009/98 StGB schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

(A) DVw Michael P***** am „25. November 2009 den Dr. Ivo S***** zur Ausführung der dadurch begangenen strafbaren Handlung, dass jener wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss zu nehmen versuchte, dass ein Amtsträger, nämlich ein zur Entscheidung über die Berufung gegen einen die Si***** s.r.l. C. betreffenden Bescheid der mailändischen Steuerbehörde zuständiger italienischer Beamter, eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme, nämlich das Rechtsmittelverfahren bevorzugend rasch behandle und eine parteiliche Entscheidung zu Gunsten der Si***** s.r.l C. treffe, und für diese Einflussnahme für sich einen Vorteil sich versprechen ließ, wobei er die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils zu begehen suchte, bestimmt, indem er ihn um die beschriebene Intervention ersuchte und ihm in einer schriftlichen Vereinbarung für den Fall des Gelingens, 'dieses Steuerverfahren zu beschleunigen und zu einem positiven Ende zu bringen', einen Geldbetrag in Höhe von 150.000 Euro versprach;

(B) René B***** „Mitte November 2009 den DVw Michael P***** zur Ausführung der unter Punkt A geschilderten strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn im Wissen um die Pflichtwidrigkeit des begehrten Verhaltens des italienischen Amtsträgers um den Abschluss der Vereinbarung mit Dr. Ivo S***** ersuchte und ihm den Ersatz des an Letztgenannten zu zahlenden Erfolgshonorars zusicherte.“

Mit Urteil vom 13. August 2013, AZ 19 Bs 37/13z (ON 38 der Hv-Akten) gab das Oberlandesgericht Wien den Berufungen der Angeklagten DVw Michael P***** und René B***** nicht Folge.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts (US 5 ff) behing gegen die Si***** s.r.l. C. (im Folgenden: Si*****) ein Steuerverfahren in Italien. Der Geschäftsführer der Holdinggesellschaft, René B*****, beauftragte DVw Michael P***** damit, auf eine raschere und positive Abwicklung dieses Verfahrens hinzuwirken, und stellte dafür einen Betrag von 150.000 Euro zur Verfügung. Dabei wurde vereinbart, die Dienste des damaligen kroatischen Ministerpräsidenten Dr. Ivo S*****, den DVw Michael P***** persönlich kannte, in Anspruch zu nehmen. Beabsichtigt war eine Intervention über Dris. S***** damaligen italienischen Amtskollegen Silvio Be*****.

René B***** „handelte dabei in dem Wissen und mit der Absicht, dass Dr. Ivo S***** auf einen raschen und positiven Ausgang des Steuerverfahrens in Italien mittelbar oder unmittelbar Einfluss nehmen werde, wobei beide Angeklagten wussten, dass Dr. Ivo S***** seinerseits vor italienischen Steuerbehörden weder als rechtmäßiger Vertreter der Firmengruppe Si***** auftreten konnte oder auch nur sollte. Beiden Angeklagten war darüber hinaus bewusst, dass eine außerhalb des laufenden Rechtsmittelverfahrens intendierte 'Beschleunigung' des Steuerverfahrens und die Erfolgsprämie für dessen 'positiven Abschluss' die Bestimmung von italienischen Beamten zur Vornahme pflichtwidriger Amtsgeschäfte geradezu voraussetzt, was auch ihrer später schriftlich geschlossenen Vereinbarung mit dem damaligen kroatischen Ministerpräsidenten zu Grunde lag“.

Am 25. November 2009 schlossen DVw Michael P***** und Dr. Ivo S***** eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem wesentlichen Inhalt:

„Herr Dvw P***** wurde von der Fa. Si***** beauftragt, ein Steuerproblem in einer Projektgesellschaft in Italien zu lösen. Die genannte Projektgesellschaft hat in Italien ein Steuerproblem, das sich im Rechtsmittelverfahren befindet. (….)

Obwohl ein Rechtsmittel läuft, das eher zu Gunsten der Projektgesellschaft ausfallen wird, hat die Firma Si***** großes Interesse daran, dass dieses schwebende Steuerverfahren so schnell wie möglich zu einem positiven Abschluss gebracht wird.

Sollte es Herrn Dr. S***** gelingen, dieses Steuerverfahren zu beschleunigen und zu einem positiven Ende zu bringen, verpflichtet sich Herr Dvw P***** an Herrn Dr. S***** einen Betrag von € 150.000 (einhundertfünfzigtausend) zu bezahlen. Dieser Betrag ist spätestens 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens zur Zahlung fällig.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Erstgericht davon aus, dass „auf höchster politischer Ebene eine Einflussnahme auf die zuständigen italienischen Steuerbeamten geplant war, auf dass diese ihr Amt parteilich ausüben“ (US 11).

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur:

In ihrer gegen das Erst- und das Berufungsurteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bringt die Generalprokuratur Folgendes vor:

Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Urteilstaten (25. November 2009 bzw Mitte November 2009) als auch das Ersturteil (2. November 2012) nach Inkrafttreten (1. September 2009) des KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, aber vor Geltungsbeginn (1. Jänner 2013) des KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, erfolgten, sodass vorliegend sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht (vgl Fabrizy, StGB 11 § 61 Rz 4) zutreffend von der mit BGBl I 2009/98 eingeführten Fassung des § 308 StGB (im Folgenden: § 308 StGB aF) ausgingen.

§ 308 StGB aF stellt ein zweiaktiges Delikt dar. In einem Akt fordert der Täter für eine Intervention einen Vorteil, nimmt einen solchen an oder lässt ihn sich versprechen. Im anderen Akt macht er seinen Einfluss geltend, damit soweit hier von Interesse ein Amtsträger eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse. Das zeitliche Verhältnis dieser Akte zueinander ist unerheblich. Die pflichtwidrige Dienstverrichtung, die der Amtsträger vornehmen soll, ist ein pflichtwidriges Amtsgeschäft (vgl Bertel in WK 2 StGB § 308 Rz 1, 3).

Nach § 308 StGB aF ist somit nur eine solche Einflussnahme tatbildlich, die darauf abzielt, dass der Amtsträger das Amtsgeschäft pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt.

Pflichtwidrig verhält sich ein Amtsträger immer dann, wenn er bei Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes konkreten Amts- oder Dienstpflichten zuwider handelt ( Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch 6 §§ 304 bis 306 StGB Rz 34; Fabrizy, StGB 11 § 304 Rz 7; Zagler, SbgK § 304 Rz 20).

Im Ermessensbereich liegt Pflichtwidrigkeit in der Ermessensausübung nach unsachlichen Beweggründen, also etwa, wenn der Beamte einen ihm gewährten Vorteil einen Einfluss auf seine Entscheidung einräumt. Im Übrigen ist jede Parteilichkeit pflichtwidrig.

Eine raschere Abwicklung eines Verfahrens kann daher parteilich und somit pflichtwidrig sein, wenn damit eine Bevorzugung gegenüber anderen Parteien einhergeht ( Fabrizy, StGB 11 § 304 Rz 7; Bertel in WK² StGB § 304 Rz 15; Zagler, SbgK § 304 Rz 20; RIS-Justiz RS0096116, RS0109171).

Das Amtsgeschäft, auf welches Einfluss genommen wird oder wie hier Einfluss genommen werden soll, muss schließlich bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein (vgl RIS-Justiz RS0096152 [T1]).

Die in Aussicht genommene Intervention war im vorliegenden Fall auf die „Beschleunigung“ und den „positiven Abschluss“ eines konkret beschriebenen Steuerverfahrens durch die dafür zuständige mailändische Steuerbehörde, also auf ein jedenfalls bestimmbares Amtsgeschäft gerichtet.

Nach Ansicht des Erstgerichts setzte die intendierte rasche und positive Erledigung des italienischen Strafverfahrens die Vornahme pflichtwidriger Amtsgeschäfte „geradezu voraus“ (US 6 erster Absatz).

Die in der rechtlichen Beurteilung getroffene Aussage, die intendierte Abwicklung des Amtsgeschäfts sei eine „bevorzugtere, weil “ sie rascher erfolgen sollte (US 12 letzter Absatz erster Satz), und damit parteilich, verkennt, dass in der bloßen Verfahrensbeschleunigung allein noch keine unsachliche Bevorzugung erblickt werden kann. Eine Feststellung, worin im konkreten Fall über die ohnehin gebotene rasche Erledigung von Amtsgeschäften hinaus eine Bevorzugung der Firma Si***** eintreten sollte, wurde nicht getroffen.

Soweit das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum KorrStrÄG 2009 (BlgNR 671/A 24. GP 13) grundsätzlich zutreffend damit argumentiert (US 12 letzter Absatz zweiter Satz), dass auch eine durch unrechtmäßigen Vorteil motivierte raschere Ausführung einer Amtshandlung deren Pflichtwidrigkeit begründe, und darauf hinweist, dass gerade eine solche Verfahrensbeschleunigung von den Angeklagten intendiert war, übersieht es, dass eine Feststellung, welcher Vorteil für den zuständigen Sachbearbeiter der Mailänder Steuerbehörde zur Erwirkung einer Verfahrensbeschleunigung vorgesehen war, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist. Denn der in der schriftlichen Vereinbarung zugesagte Geldbetrag von 150.000 € war nur als Erfolgshonorar für Dr. S***** vorgesehen.

Auch die apodiktische, empirisch i[n]m Übrigen nicht nachvollziehbare Urteilsannahme beider Gerichte, die positive Erledigung des Rechtsmittels durch die hiefür zuständige Behörde setze zwingend ein pflichtwidriges Amtsgeschäft voraus, lässt jeglichen Sachverhaltsbezug vermissen. Denn es wurde eine Konstatierung, welchen konkreten Amts- oder Dienstpflichten die italienischen Amtsträger hätten zuwider handeln sollen, welche konkrete Pflichtwidrigkeit von den Angeklagten also intendiert war, nicht getroffen. In der Vereinbarung vom 25. No[v]ember 2009, die einen Teil der Feststellungen bildet (US 6 f), haben die beiden Angeklagten vielmehr die Ansicht vertreten, dass das laufende Rechtsmittelverfahren ohnehin zu Gunsten der Projektgesellschaft ausfallen werde.

Da das auf die Dienstverrichtung bezogene Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ von den befassten Gerichten in Wahrheit bloß zirkulär verwendet wurde (US 6 erster Absatz, 12 letzter Absatz; BUS 9 erster Absatz sinngemäß: „Die Amtshandlung ist pflichtwidrig, weil sie nur pflichtwidrig sein kann“), liegt auch diesbezüglich gar keine Feststellung, sondern ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen vor ( Ratz, WK StPO § 281 Rz 8; RIS Justiz RS0119090).

Die erstgerichtlichen Urteilsannahmen vermögen demnach den Schuldspruch nicht zu tragen.

Das Berufungsgericht hat diesen Rechtsfehler im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO allerdings nicht beseitigt, sondern die Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 308 StGB aF bestätigt.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil für beide Verurteilten ausgewirkt.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Novellierung des § 308 StGB durch das KorrStrÄG 2009 keinen Anlass bietet, von der Rechtsprechung abzugehen, wonach die Bestimmung zur verbotenen Intervention rechtlich möglich ist (14 Os 170/96 = RIS Justiz RS0106576).

Mit dem KorrStrÄG 2009 nahm der Gesetzgeber nämlich keine wesentliche inhaltliche Änderung des § 308 StGB vor, sondern ersetzte lediglich den Begriff der „Parteilichkeit“ durch den schärfer konturierten Begriff der „Pflichtwidrigkeit“ (BlgNR 671/A 24. GP 17) und nahm das erwähnte Judikat gerade nicht zum Anlass, den „Geber“ aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu nehmen.

Es kam daher nach Inkrafttreten des KorrStrÄG 2009 nach wie vor die allgemeine Regelung des § 12 zweiter Fall StGB zum Tragen (vgl Zagler, SbgK § 308 Rz 23; Fabrizy, StGB 10 § 308 Rz 2; aM Bertel in WK² StGB § 308 Rz 7).

Aus der Schaffung eines eigenen Tatbestands betreffend denjenigen, der dem Intervenienten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 308 Abs 2 StGB) durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, kann keineswegs auf die vorherige[n] Straflosigkeit der Bestimmung zur verbotenen Intervention geschlossen werden, weil das Tatbild des § 308 Abs 2 StGB deshalb geschaffen wurde, um legistisch den Meinungsstreit zur Frage der Strafbarkeit des Vorteilsgebers im Ergebnis der Judikatur des Obersten Gerichtshofs folgend eindeutig zu entscheiden (BlgNR 1950/A 24. GP 9 mit Hinweis auf 14 Os 170/96).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Bei Ausübung von Ermessen liegt Pflichtwidrigkeit (hier:) im Sinn des § 308 StGB idF KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98 (zum einheitlichen Begriff der Pflichtwidrigkeit bei sämtlichen Tatbeständen des 22. Abschnitts des StGB idF KorrStrÄG 2009 vgl EB 24. GP 671/A, 17), vor, wenn die Dienstverrichtung auf unsachlichen Beweggründen des Amtsträgers beruht ( Fabrizy , StGB 11 § 304 Rz 7). Dazu zählt auch die bevorzugend rasche, maW die Interessen anderer Parteien beeinträchtigende, Abwicklung eines solchen Geschäfts (vgl SSt 56/19; RIS-Justiz RS0096116, RS0096099, RS0109171; Fabrizy , StGB 11 § 304 Rz 7; Bertel in WK 2 StGB § 304 Rz 15; Zagler SbgK § 304 Rz 20; MüKoStGB 2 / Korte § 332 Rz 28 mwN aus der deutschen Rsp).

Zwar ist der Generalprokuratur beizupflichten, dass allein mit dem konstatierten „rascheren und positiven“ Verfahrensabschluss (Ersturteil US 5, 10) pflichtwidriges Verhalten des Amtsträgers noch nicht angesprochen wird. Die Beschwerdeführerin lässt aber die weiteren (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen) Urteilsannahmen des Erstgerichts außer Betracht, wonach „eine Einflussnahme auf die zuständigen italienischen Steuerbeamten geplant war, auf dass diese ihr Amt parteilich ausüben“ (US 11). Solcherart hat die Einzelrichterin hinreichend deutlich ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck gebracht, dass die Einflussnahme auf eine im dargelegten Sinn unsachliche Ermessensübung abzielen sollte. Dieser Befund wird im Übrigen durch das zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranziehbare ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz  271; RIS-Justiz RS0116587) Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) erhärtet, wonach sich die geplante Intervention auf eine „bevorzugend rasche“ Behandlung des Rechtsmittelverfahrens und eine „parteiliche Entscheidung“ zugunsten der Si***** richtete (Ersturteil US 3).

Damit geht aber auch der Beschwerdeeinwand ins Leere, das Oberlandesgericht hätte einen in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit vorliegenden Rechtsfehler mangels Feststellungen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufgreifen müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur war daher zu verwerfen.

Bleibt zur Argumentation des Erneuerungswerbers anzumerken:

Zwar hat das KorrStrÄG 2009 den Gesetzestext des § 308 StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei (RIS-Justiz RS0109171; Leukauf/Steininger Komm 3 § 308 Rz 6) aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. Denn der Gesetzgeber konkretisierte lediglich das „verbotene Verhalten“ (EB 24. GP 671/A, 9) im Interesse einer Harmonisierung mit den übrigen Korruptionsdelikten, ohne insoweit den Norminhalt des § 308 StGB zu verändern (EB 24. GP 671/A, 9, 17). Dass er aus Anlass dieser Begriffsschärfung auch den zuvor für Parteienvertreter geltenden Strafausschließungsgrund des § 308 Abs 3 StGB idF BGBl I 2007/109 aus dem Rechtsbestand entfernte, ändert daran nichts.

2. Zum Erneuerungsantrag des René B*****:

1. Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR zielen auf Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht ab, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht (17 Os 11/12i, EvBl 2013/41, 273).

Soweit der Erneuerungswerber unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 7 MRK erstmalig vorbringt, § 308 StGB idF KorrStrÄG 2009 bedrohe nur denjenigen mit Strafe, der über eigenen Einfluss gegenüber dem Amtsträger verfügt, während es umgekehrt nicht genüge, wenn sich der unmittelbare Täter für seine Einflussnahme des Einflusses anderer Personen bedient, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insb T13]).

2. Unter dem Aspekt des Art 7 Abs 1 MRK prüft der Oberste Gerichtshof soweit hier von Interesse eine Verurteilung dahin, ob hiefür im Tatzeitpunkt eine ausreichend klare (materielle vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 134) Rechtsgrundlage bestand und diese ausreichend vorhersehbar und zugänglich war (vgl RIS Justiz RS0126841 = EGMR 17.5.2010 [Große Kammer] Kononov gg. Lettland , Nr. 36376/04; EGMR 31. 5. 2011 Argyris Sfountouris u.a. gg. Deutschland, Nr. 24120/06; RIS-Justiz RS0126854 = EGMR 19. 9. 2008 Korbely gg. Ungarn , Nr. 9174/02; EGMR 21. 6. 2011, Polednova gg. Tschechien , Nr. 2615/10). Ein Gesetz genügt den Anforderungen der Vorhersehbarkeit auch dann, wenn die betroffene Person Rechtsbelehrung in einem angemessenen Ausmaß in Anspruch nehmen muss, um die Folgen beurteilen zu können, welche eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann ( Öhlinger/Eberhard Verfassungsrecht 10 Rz 958 unter Hinweis auf die Rsp des EGMR). Weiters darf das jeweilige Strafgesetz nicht unvertretbar oder willkürlich angewendet worden sein (vgl Thienel in Korinek/Holoubek , Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 7 EMRK Rz 22; Renzikowski in Pabel/Schmahl IntKommEMRK Art 7 Rz 60, jeweils mwN; EGMR 31. 5. 2011 Argyris Sfountouris u.a. gg. Deutschland, Nr. 24120/06). Der Oberste Gerichtshof ist im Erneuerungsverfahren aber nicht dazu aufgerufen, strittige rechtliche Auslegungsfragen zu beantworten (vgl Renzikowski in Pabel/Schmahl IntKommEMRK Art 7 Rz 60).

Unvertretbarkeit und Willkür behauptet der Erneuerungswerber bei seiner Kritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2013 (durch Inkrafttreten von BGBl I 2012/61) nicht; liegt das vom Erneuerungswerber kritisierte Urteil auf der Linie ständiger Rechtsprechung, stellt der Oberste Gerichtshof diese bei der Behandlung von Erneuerungsanträgen (ohne Befassung des EGMR) nicht in Frage. Ebenso wenig beruft sich der Erneuerungswerber deutlich und bestimmt (S 10 des Erneuerungsantrags, wo direkter Einfluss des Intervenienten auf den Amtsträger angesprochen wird; vgl 17 Os 11/12i, EvBl 2013/41, 273) unter dem Aspekt der im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung veränderten Fassung des § 308 StGB (auf die das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils nicht hätte Bedacht nehmen dürfen) auf unterlassene Anwendung eines gegenüber dem Tatzeitrecht milderen Strafgesetzes (vgl EGMR 17. 9. 2009 Nr 10249/03, Scoppola gg Italien [Große Kammer], Newsletter 2009, 260), sodass sich eine Aussage über die Zulässigkeit solchen Vorbringens zwecks Erneuerung (ohne vorherige Befassung des EGMR) unter dem Aspekt von vertragsautonom zu verstehender Rechtskraft erübrigt.

3. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen („arbitrary or manifestly unreasonable“; vgl EGMR 20. 9. 2011 Oao Neftyanaya Kompaniya Yukos gg. Russland , Nr. 14902/04 Rz 589; EGMR 25. 7. 2013 Khodorkovskiy und Lebedev gg. Russland ; Nr. 11082/06 und 13772/05 Rz 803; jeweils mwN) Urteilsannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend, offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt ( Frowein/Peukert , EMRK 3 Art 6 Rz 186).

Weshalb der aus der Erwähnung der Fa. Si***** in der schriftlichen Vereinbarung vom 25. November 2009 gezogene Schluss auf ein Auftragsverhältnis zwischen René B***** und DVw Michael P***** einen Akt „reiner Willkür“ darstellen soll, wird mit Blick auf die Konstatierung zur Funktion des René B***** als Geschäftsführer der Holdinggesellschaft (Ersturteil US 5) nicht klar.

Welche Mittelsperson der zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmte Dr. Ivo S***** zwecks Einflussnahme auf den Amtsträger eingesetzt hätte, ist nicht entscheidend (vgl Reindl-Krauskopf/Huber Korruptionsstrafrecht in Fällen, 35; zum fehlenden Erfordernis eines konkretisierten Bestimmungsvorsatzes Kienapfel/Höpfel/Kert AT 14 E 4 Rz 38). Die Kritik an der Urteilsannahme, wonach hiefür der italienische Ministerpräsident Silvio Be***** (Ersturteil US 9) in Betracht gezogen wurde, geht daher ins Leere.

Der Einwand willkürlicher Annahme vorsätzlichen Handelns geht daran vorbei, dass das Erstgericht die subjektive Tatseite aus dem objektiven Geschehen ableitete (US 11).

Das Vorbringen, das Oberlandesgericht habe den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt um Konstatierungen hinsichtlich einer pflichtwidrigen Dienstverrichtung ergänzt, ist unrichtig. Der daran geknüpfte Vorwurf, die Ergänzung ohne die aus Sicht des Erneuerungswerbers nötige Beweiswiederholung vorgenommen zu haben, bedarf daher keiner Erörterung. Erneuerungsanträge, welche das tatsächliche Geschehen missachten, werden nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (vgl 17 Os 11/12i, EvBl 2013/41, 273).

Dem Erneuerungsantrag war daher keine Folge zu geben.

Rechtssätze
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  • RS0122737OGH Rechtssatz

    18. März 2024·3 Entscheidungen

    Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.