JudikaturJustizRS0126841

RS0126841 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die EMRK selbst auf das innerstaatliche Recht verweist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen die innerstaatliche Rechtsordnung für sich alleine eine Konventionsverletzung begründen. Der GH kann und muss daher prüfen, ob die innerstaatlichen Gesetze befolgt wurden. Genau dieses Prinzip gilt in Hinblick auf Art 7 EMRK, da die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Strafrechts auf eine von der Bestimmung nicht erfasste Handlung unmittelbar zu einem Konflikt mit der EMRK führt. Unter solchen Umständen muss sich die Jurisdiktion des GH auf die Entscheidung erstrecken, ob die strafrechtliche Bestimmung eingehalten wurde, da Art 7 EMRK ansonsten zwecklos wäre. Genau derselbe Grundsatz gilt in Situationen, in denen die innerstaatlichen Gerichte Völkerrecht angewendet haben.

Entscheidungen
6