JudikaturJustizRS0109171

RS0109171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2014

Auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.

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