JudikaturJustiz16Ok2/08

16Ok2/08 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Univ. Prof. Dr. Georg Kodek gemäß § 62 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Dr. Michael L*****, als Masseverwalter im Konkurs der E***** KEG, *****, 2. E***** KEG, *****, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte in Mödling, wider die Antragsgegnerin M***** GesmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Antrag auf Feststellung nach § 28 Abs 1 KartG, über die Kostenrekurse des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 9. November 2007, GZ 25 Kt 108/06 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Kostenrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die nachmalige Gemeinschuldnerin als Erstantragstellerin und die Zweitantragstellerin betrieben gemeinsam ein Zentrum von Fabriksverkaufsstellen südlich von Wien; die Antragsgegnerin betreibt ein gleichartiges Unternehmen nordöstlich von Wien. Mit Abstellungsantrag gemäß § 26 KartG vom 13. 12. 2006 begehrten die Antragstellerinnen, der Antragsgegnerin möge untersagt werden, in Verträgen mit ihren Bestandnehmern eine „Radiusklausel" vorzusehen oder sich gegenüber den Bestandnehmern auf diese Klausel zu berufen, sowie sonstige Abschottungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten. Zum selben Sachverhalt war beim Kartellgericht bereits ein von der Bundeswettbewerbsbehörde am 11. 8. 2006 eingeleitetes Verfahren über einen Abstellungsantrag und die Verhängung einer Geldbuße anhängig, das am 12. 1. 2007 durch einen Vergleich beendet wurde. Die Antragstellerinnen änderten daraufhin ihren Antrag mit am 2. 2. 2007 eingelangtem Schriftsatz (ON 6) in ein Feststellungsbegehren gemäß § 28 Abs l KartG ab. Das Kartellgericht wies diesen Antrag mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 31. 8. 2007 (ON 23) zurück.

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr gemäß § 50 Z 2 KartG mit 10.000 EUR und als zahlungspflichtig die Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand. Die Antragstellerinnen wären mit ihrem Antrag zur Gänze erfolglos geblieben. Die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr sei daher den Antragstellerinnen aufzuerlegen, die hiefür zur ungeteilten Hand hafteten (§ 53 KartG). Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens halte sich - auch unter Berücksichtigung des von der Bundeswettbewerbsbehörde zum selben Sachverhalt geführten Verfahrens - in Grenzen. Die Antragstellerinnen hätten den Anlass für das Verfahren gegeben. Der mit dem Verfahren verbundene Aufwand habe in einer umfangreichen Entscheidungsbegründung bestanden. Die wirtschaftliche Situation der Zahlungspflichtigen sei hinsichtlich der nunmehrigen Gemeinschuldnerin prekär, hinsichtlich der Zweitantragstellerin günstig. Bei Abwägung und Gewichtung der in § 54 KartG genannten Kriterien sei eine Rahmengebühr von 30 % des Höchstbetrags, sohin 10.000 EUR, angemessen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Kostenrekurse beider Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, die Rahmengebühr auf ein Achtel der Höchstgebühr herabzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Rekursen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Kostenrekurse sind nicht berechtigt.

Die Rekurswerber machen - weitgehend inhaltsgleich - geltend, die Rahmengebühr sei im Hinblick auf die geringe wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, den geringen Verfahrensaufwand und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin überhöht. Dass die Antragstellerinnen Anlass zum Verfahren gegeben hätten, sei zu vernachlässigen, weil ihnen die Einleitung des Parallelverfahrens durch die Bundeswettbewerbsbehörde unbekannt gewesen sei. In diesem Vorverfahren seien die ursprünglichen Anträge im Sinne der Antragstellerinnen erledigt und letztlich „nur" ihr Feststellungsbegehren abgewiesen worden.

1. Gemäß § 50 Z 2 KartG ist für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs l KartG) eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR zu entrichten.

Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses im Parallelverfahren eingestellt, weshalb die Antragstellerinnen ihr Abstellungsbegehren (§ 26 KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (§ 28 Abs 1 KartG) umgestellt haben. Am - beide Verfahrensarten umfassenden - Gebührentatbestand des § 50 Z 2 KartG hat sich dadurch nichts geändert.

2. Mögen auch die Antragstellerinnen nach Vergleichsabschluss im Parallelverfahren mit ihren ursprünglichen Abstellungsanträgen klaglos gestellt gewesen sein, haben sie dennoch nicht etwa ihre Anträge „auf Kosten eingeschränkt" (in welchem Fall sie als in der Sache obsiegend zu behandeln gewesen wären, vgl Primus , KartG § 52 Rz 3 und 5), sondern ihre ursprünglichen Anträge auf einen Feststellungsantrag umgestellt, mit dem sie schließlich unterlegen sind. Nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip ( Primus aaO Rz 2) ist damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen eingetreten (§ 52 Abs 2 KartG).

3. Gemäß § 54 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Dass das Erstgericht den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Auch der - hier gegebene hohe - Begründungsaufwand einer Entscheidung ist ein den Verfahrensaufwand mitbestimmendes Kriterium. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung durch die Gebühr ist darauf abzustellen, was im Durchschnitt auf jeden Antragsteller entfällt (RIS Justiz RS0063735 [T13]). Dass über eine der beiden Antragstellerinnen mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden ist, führt daher für sich allein noch nicht zu einer Ausmessung der Gerichtsgebühr im unteren Bereich des Bemessungsrahmens. Beiden Rekursen ist somit ein Erfolg zu versagen.