JudikaturJustizRS0123279

RS0123279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2008

Stellt die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses in einem Parallelverfahren ein, ist die Antragstellerin in der Sache als obsiegend zu behandeln, wenn sie ihre Anträge auf Kosten einschränkt. Stellt sie hingegen ihr Abstellungsbegehren (§ 26 KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (§ 28 Abs 1 KartG) um und wird ihr Antrag zurückgewiesen, so tritt nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen ein.