JudikaturJustiz15Os92/95

15Os92/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 12 Vr 320/95 anhängigen Strafsache gegen Bashkim I***** wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Bashkim I***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Mai 1995, AZ 10 Bs 112-115, 120/95 (ON 34 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden Vergehens und die (kumulative) Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 5 und Z 7 StPO richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wurde Bashkim I***** durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird, insoferne sie sich gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis (als sachlich unzuständigen Richter) wendet, abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Bashkim I***** wurde beim Landesgericht Ried im Innkreis am 9. April 1995 (1/ON 7 a) Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 FrG eingeleitet und (nach Ausdehnung der Voruntersuchung auch in Richtung § 81 Abs 2 FrG in der Haftverhandlung vom 20.April 1995) von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis am 31.Mai 1995 Strafantrag wegen der Vergehen der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 (als Bestimmungstäter nach § 12) StGB (ON 42) erhoben.

Er wurde ab 9.April 1995 auf Grund des Haftverhängungsbeschlusses des Journalrichters des Landesgerichtes Ried im Innkreis (ON 7) - zunächst aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO - in Untersuchungshaft angehalten. In der Haftverhandlung vom 20.April 1995 (ON 11) beschloß der Untersuchungsrichter die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erlag einer Kaution von 50.000 S und unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs 5 Z 1 und 5 StPO (nämlich der Leistung des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen sowie unter vorübergehender Abnahme der Reisepapiere).

Bashkim I***** beschwerte sich gegen die Einleitung der Voruntersuchung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Ausdehnung der Voruntersuchung sowie gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels gemäß § 180 Abs 5 Z 5 StPO (Abnahme der Reisepapiere).

In weiterer Folge beschloß der Untersuchungsrichter auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 24.April 1995 (ON 16) den Wegfall des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 5 StPO für den Fall der Enthaftung des Beschwerdeführers gegen Kaution (ON 24). Dagegen beschwerte sich daraufhin die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis am 3. Mai 1995 (ON 26).

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17.Mai 1995 gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden des Bashkim I***** gegen die Beschlüsse des Journalrichters vom 9.April 1995 auf Einleitung der Voruntersuchung und Verhängung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 und 2 Z 1 StPO (ON 7 a und 7) nicht Folge und stellte die Gesetzmäßigkeit des letzteren fest; ebenso gab es den Beschwerden gegen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 20.April 1995 auf Ausdehnung der Voruntersuchung auf § 81 Abs 2 FrG (ON 12) und Aufhebung der Untersuchungshaft gegen das gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 5 StPO (ON 14) nicht Folge und stellte fest, daß die bis zum Erlag der vom Untersuchungsrichter festgelegten Kaution über Bashkim I***** fortzusetzende Untersuchungshaft bis längestens 17.Juli 1995 dauern dürfe. Im übrigen gab es der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 27. April 1995 (ON 24) Folge und hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf (ON 34).

In der Folge wurde Bashkim I***** mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 24.Mai 1995 (nach Erlang der Kaution von 50.000 S) unter Anwendung der gelinderen Mittel gemäß § 180 Abs 5 Z 1, 2, 3, 4 und 5 StPO enthaftet (ON 36).

Rechtliche Beurteilung

In seiner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Mai 1995 (rechtzeitig) erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer (1.) gegen die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens (§ 81 Abs 1 Z 1 FrG), (2.) die Verhängung der Untersuchungshaft wegen eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens durch den (sachlich unzuständigen) Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis sowie (3.) die (zusätzliche) Auferlegung des gelinderen Mittels des § 180 Abs 5 Z 5 StPO (Abnahme der Reisepapiere) auch bei Erlag einer Sicherheit nach § 180 Abs 5 Z 7 StPO.

Hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1. und 3. ist die Grundrechtsbeschwerde unzulässig.

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine

Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch

eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem

Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung

oder Verfügung muß die Verhängung und Aufrechterhaltung und Haft zum

Gegenstand haben. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein solcher

richterlicher Akt sein, der - wie die Verhängung oder

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder jede sonstige

gerichtliche veranlaßte Freiheitsbeschränkung, sei es vorläufige

Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur

zwangsweisen Vorführung - für eine Freiheitsbeschränkung funktionell

grundrechtsrelevant ist (13 Os 51/53 = EvBl 1993/132, 13 Os 129/93 =

RZ 1994/49, 14 Os 73/94 = EvBl 1993/150 = RZ 1994/42, 11 Os 132/94

uvam).

Weder die Voruntersuchung, die den Zweck hat, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt soweit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten (§ 91 Abs 2 StPO), und nicht zwingend mit Verhängung einer Haft verbunden ist, noch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen in den Schutzbereit des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2 GRBG; 13 Os 51/93, 14 Os 73/93, 11 Os 132/94 wie oben). Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde zu diesen verfahrensgegenständlichen Fragen bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der im gegenständlichen Fall durch den Journalrichter eingeleiteten Voruntersuchung bzw der kumulativen Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 5 und Z 7 StPO.

Letztlich geht aber auch der Einwand der Grundrechtsverletzung durch Verhängung der Untersuchungshaft durch den (sachlich unzuständigen) Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis fehl. Denn im bezirksgerichtlichen Vorverfahren darf nach § 452 Z 3 StPO die Untersuchungshaft (nur) wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden, wobei die Untersuchungshäftlinge in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten sind. Daß im gegenständlichen Fall an einem Sonntag die Untersuchungshaft - deren sachliche Berechtigung in der Grundrechtsbeschwerde nicht angezweifelt wird - vom Journalrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis, somit einem Richter des Gerichtshofes, verhängt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.

Da somit Bashkim I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde im Punkt 2 ohne Kostenausspruch - Kosten sind im übrigen nicht verzeichnet worden - (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Rechtssätze
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