RS0060980 – OGH Rechtssatz
RS0060980 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, daß die Untersuchungshaft nicht vom Bezirksrichter, sondern vom Journalrichter des Landesgerichtes verhängt wurde, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.