JudikaturJustizRS0060991

RS0060991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2018

Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). Eine vom Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes gemäß § 188 Abs 1 StPO getroffene Maßnahme (temporäre Verwehrung von Besuchen) ist für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG.

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