JudikaturJustiz15Os129/19p

15Os129/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Medienrechtssache des Antragstellers G***** D***** gegen die Antragsgegnerin „Di*****“ Verlags Gesellschaft m.b.H. Co KO wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 93 Hv 12/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der „Di*****“ Verlags Gesellschaft m.b.H. Co KG auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers G***** D***** gegen die Antragsgegnerin „Di*****“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. Co KG wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2018 , GZ 93 Hv 12/18t 9, ausgesprochen, dass durch den am 21. Jänner 2018 auf der Website www.di*****.com unter der Überschrift „ Amtsmissbrauchs-Anklage gegen Ex-Landeshauptmann D***** rechtskräftig “ veröffentlichten Artikel, in welchem behauptet wurde, die Anklageschrift der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom September 2017 gegen den Antragsteller, wonach er im Jahr 2010 seinen Mitarbeitern eine rechtswidrige Weisung zur Ausstellung fingierter Rechnungen erteilt hätte, sei rechtskräftig, in einem Medium mit Beziehung auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB hergestellt wurde. Der Antragsgegnerin wurde nach § 6 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro an den Antragsteller auferlegt; zudem wurde sie nach § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019 , AZ 18 Bs 322/18m, nicht Folge.

Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich der (rechtzeitige) – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützte – Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG, mit welchem eine Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK behauptet wird.

Dem Antrag kommt – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu:

1./ Soweit sich der Antrag gegen das (auch tatsächlich mit Berufung an das Oberlandesgericht Wien bekämpfte) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2018 richtet, war er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen , weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Berufung anfechten kann, unzulässig sind (Art 35 Abs 1 MRK; RIS Justiz RS0122737 [T40], RS0124739 [T2, T4]).

2./ Der gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019 gerichtete Erneuerungsantrag ist offenbar unbegründet (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG):

Für einen – hier vorliegenden – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS Justiz RS0122737, RS0128394).

Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 13 Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS Justiz RS0125393 [T1]).

Ferner kann der Oberste Gerichtshof erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; RIS Justiz RS0122737 [T13]).

Auf dieser Basis ist dem Erneuerungsantrag Folgendes entgegenzuhalten:

a./ Unter Bezugnahme auf den Rechtssatz RIS Justiz RS0108346 wird einleitend behauptet, es entspreche „ der ständigen Rechtsprechung “ des Obersten Gerichtshofs, dass der Umstand, einer Straftat verdächtig zu sein, weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede iSd § 111 Abs 1 StGB darstelle; nur eine tatsächliche Feststellung, dass „ in der Äußerung des Tatverdachts (etwa auch als 'unschuldige' Frage oder 'bewusst vorsichtige' Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst […] vermittelt werde, könne dem Tatbild unterstellt werden “.

Dieses Vorbringen übergeht jedoch die nunmehr seit längerem herrschende (im vorzitierten Rechtssatz sogar explizit als „ gegenteilig “ ausgewiesene) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 106/10t und 15 Os 34/13h). So legte der Oberste Gerichtshof insbesondere mit Urteil vom 29. Juni 2011 (15 Os 106/10t) eingehend begründet dar, dass tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat ist, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, also die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe; die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst.

Davon ausgehend erweist sich die – vom Berufungsgericht bestätigte (vgl US 16) – Subsumtion des festgestellten Sachverhalts (wonach der angesprochene Leser den inkriminierten Artikel dahingehend versteht, dass sich der Antragsteller bald vor Gericht werde verantworten müssen, weil die Anklage der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gegen ihn rechtskräftig geworden sei [US 5 des Ersturteils]) unter den (objektiven) Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB als zutreffend, wurde doch demnach in casu ein (sogar schwerwiegender) Tatverdacht dargelegt (vgl Rami in WK² StGB § 111 Rz 12 mwN). Die dies bestreitende Behauptung der Erneuerungswerberin, wonach die inkriminierte Berichterstattung „ keinen Schuldvorwurf “ beinhalte, schlägt solcherart nicht durch und ist nicht weiter erwiderungsbedürftig.

Weshalb die ursprünglich eingetretene Rechtswirksamkeit der – zur Tatzeit jedoch bereits zurückgezogenen – Anklage an der objektiven Tatbestandsmäßigkeit etwas ändern sollte, wird von der Erneuerungswerberin nicht näher erklärt.

Da somit der (objektive) Tatbestand der üblen Nachrede in einem Medium hergestellt wurde, ist auch die Bejahung des Anspruchstatbestands nach § 6 Abs 1 MedienG nicht zu beanstanden.

b./ Die weitere Behauptung, die inkriminierte Äußerung sei im Hinblick auf den Umstand, dass die (aufgrund der Anklagerückziehung vom 17. Jänner 2018 erfolgte) Einstellung des Strafverfahrens erst am 22. bzw 23. Jänner 2018 bekannt geworden sei, in ihrem tragenden Kern wahr, ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (US 17) rechtlich unrichtig. Dem Vorbringen der Erneuerungswerberin zuwider kommt es nämlich für die objektive Wahrheit der Tatsachenbehauptung einer im Veröffentlichungszeitpunkt rechtswirksamen Anklage – wie bereits die vorbefassten Gerichte dargelegt haben – weder darauf an, wann der (bloß deklarative) Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt auf Einstellung des Strafverfahrens gefasst wurde, noch darauf, wann dessen Zustellung an den Antragsteller erfolgte oder wann dieser Kenntnis vom Inhalt des in Rede stehenden Beschlusses erlangte (vgl zum Ganzen: Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 6 Rz 28 f sowie Rami in WK² StGB § 111 Rz 28/1 f).

Demgemäß waren die vorbefassten Gerichte – der von der Erneuerungswerberin an anderer Stelle des Antrags geäußerten Ansicht zuwider – auch nicht dazu verhalten, zur Klärung dieser Umstände entsprechende Feststellungen zu treffen.

c./ Aus dem Umstand, dass der inkriminierte Artikel auch eine Passage des (sinngemäßen) Inhalts enthalte, dass der Antragsteller den Anklagevorwurf durch seinen Verteidiger zurückweise, leitet die Erneuerungswerberin die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) ab. Dabei übergeht sie jedoch die Feststellung, wonach die Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung des inkriminierten Artikels keinen Kontakt zum Antragsteller aufnahm, um diesen zu einer Stellungnahme aufzufordern (S 5 des Ersturteils).

d./ Das Vorbringen, dass die Erneuerungswerberin auf die Wahrheit der von ihr wiedergegebenen Äußerungen der darin zitierten dritten Personen hätte vertrauen dürfen sowie hinreichende Gründe dafür vorgelegen wären, den Umstand, dass die (vormals rechtskräftige) Anklage gegen den Antragsteller weiterhin aufrecht gewesen sei, für wahr zu halten ( Gutglaubensbeweis ), schlägt mangels Beweises der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt iSd § 29 MedienG ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 29 Rz 1) gleichfalls nicht durch.

e./ Auch die Erwägung, dass es zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht für die Antragsgegnerin gerade nicht ausgereicht hat, sich mit der gegenüber einem anderen Medium („ K***** “) abgegebenen – zumal zeitlich nicht determinierten – Auskunft des Mediensprechers des Landesgerichts Klagenfurt („ als besonders zuverlässiger Quelle “) zu begnügen, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Argumentation begründet (US 18 [unten] f). Von einer „ unzumutbaren Überspannung “ der journalistischen Sorgfaltspflicht kann – der Ansicht der Erneuerungswerberin zuwider – im Übrigen auch unter besonderer (hier erfolgter [US 12 f, 19]) Berücksichtigung der Schwere des (bereits durch eine rechtswirksame Anklage manifestierten) Vorwurfs gegen einen ehemaligen Landeshauptmann sowie der Publizitätswirkung und der nicht hohen Dringlichkeit der Berichterstattung (vgl Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 29 Rz 20 sowie Rami in WK² Mediengesetz § 29 Rz 9/7) keine Rede sein.

f./ Das Vorbringen, dass „ eine auf konzerninterner journalistischer Recherche beruhende Anfrage beim Mediensprecher des zuständigen Strafgerichts “ vorgelegen sei (zumal J***** H***** als Verfasser jenes Artikels, auf dem die APA-Meldung beruhe, welche der inkriminierten Veröffentlichung zugrunde liege, sowohl der Erneuerungswerberin als „ auch der am 21. Jänner 2018 diensthabenden Redakteurin M***** Ka***** persönlich als äußerst zuverlässig und die journalistische Sorgfalt einhaltend bekannt “ gewesen sei), geht daran vorbei, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (vgl US 12 f und 18 f) – die Medieninhaberin selbst trifft und diese sich demgemäß nicht auf die Recherchen der von ihr verwendeten Quellen (hier: APA und J***** H***** als Verfasser des bezughabenden Artikels in der „ K***** “), mögen diese von ihr auch als zuverlässig eingestuft werden, verlassen durfte. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin (bzw deren Mitarbeiterin) – wie bereits oben ausgeführt wurde – vor der Veröffentlichung des inkriminierten Artikels jedenfalls keinen Kontakt zum Antragsteller aufnahm, um diesen zu einer Stellungnahme aufzufordern, betrifft die vermisste Klärung der Fragen, ob (und wie oft) J***** H***** von der „ K***** “ versuchte, mit dem Antragsteller G***** D***** Kontakt aufzunehmen, und ob eine solche Begegnung (in welcher Form auch immer) gelang, – dem diesbezüglichen Vorbringen im Erneuerungsantrag zuwider – keinen entscheidenden Umstand.

g./ Die Gerichte haben somit insgesamt das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG zutreffend verneint. Weshalb dies in einem „ nicht aufzulösenden Wertungswiderspruch “ dazu stehen soll, dass [wie anzumerken ist: in einem anderen , gegen eine andere Antragsgegnerin geführten Verfahren ] die dem hier inkriminierten Artikel zugrunde liegende Recherche der „ K***** “ bzw ihres Journalisten J***** H***** als die journalistische Sorgfalt einhaltend und den genannten Ausschlussgrund verwirklichend festgestellt und beurteilt worden sei (vgl Beilage ./8 zum Hv Protokoll vom 4. Mai 2018 [ON 8 im Akt AZ 93 Hv 12/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien] = Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. März 2018, AZ 5 Hv 8/18w), ist demgemäß nicht einsichtig.

h./ Dem abschließenden Vorbringen des Erneuerungsantrags zuwider hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zutreffend verneint. Nach der genannten Bestimmung besteht der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. Dieser Ausschlussgrund ist von jenem nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) unter dem Gesichtspunkt einer vielfach auf der Übernahme fremder Quellen beruhenden medialen Berichterstattung abzugrenzen. Denn bei einer Überdehnung des Zitatentatbestands (§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) bestünde die Gefahr, dass Ehrangriffe in erheblichem Ausmaß ohne nähere Prüfung des Wahrheitsgehalts verbreitet werden könnten, wenn dies nur unter Nennung der Quelle, mit zutreffender Wiedergabe und ohne Identifikation erfolgt. Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung selbst determiniertes Abgrenzungskriterium für die solcherart notwendige Unterscheidung ist, dass beim haftungsbefreienden Zitat stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse begründet, sich das Interesse der Öffentlichkeit somit gerade auf den Umstand richtet, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen diese im Vordergrund, so ist die Berichterstattung dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann. Ob bei einer Berichterstattung die Sache selbst oder aber die Tatsache der Äußerung eines Dritten im Vordergrund steht und solcherart der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach dem – als Tatfrage zu beurteilenden – Bedeutungsinhalt der Publikation (15 Os 92/11k). Nach den Festellungen zum Bedeutungsinhalt stand vorliegend aber das Sachthema im Fokus (S 11 des Ersturteils).

Der Antrag der Antragsgegnerin „Di*****“ Verlags Gesellschaft m.b.H. Co KG auf Erneuerung des Verfahrens war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, und zwar in Bezug auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2018 gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO und in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019 gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO, jeweils iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Rechtssätze
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