JudikaturJustizRS0133149

RS0133149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2020

Beim haftungsbefreienden Zitat begründet stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse. Das Interesse der Öffentlichkeit richtet sich somit gerade auf den Umstand, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen die Berichterstattung im Vordergrund, ist diese dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann.