JudikaturJustiz15Os102/15m

15Os102/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabor N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Laszlo P***** sowie die Berufungen des Angeklagten Gabor N***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Juni 2015, GZ 37 Hv 53/15y 290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Laszlo P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo P***** nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage zum im ersten Rechtsgang (vgl dazu 15 Os 20/15b) aufgehobenen Schuldspruchfaktum A./II./3./ zurückgezogen hatte (ON 1 S 86) unter Bezugnahme (vgl Lendl , WK StPO § 260 Rz 33; RIS Justiz RS0098685, RS0100041) auf die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (neuerlich) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB (A./) schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B/.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Laszlo P***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht zu A./ die „mehrfache Deliktsqualifikation“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und daher zu Recht erschwerend gewertet (US 15), weil schon die Annahme einer der im vorliegenden Fall tatmehrheitlich verwirklichten Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB die Strafdrohung bestimmt und auch das Zusammentreffen der Qualifikationen nach Z 1 und Z 2 des § 129 StGB sowie das Vorliegen jener nach § 128 Abs 2 StGB nicht zu den Voraussetzungen für die den Strafsatz bestimmende Qualifikation zählt (RIS Justiz RS0116020, RS0114859, RS0091058 ).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass auf die handschriftliche Eingabe des Laszlo P***** (ON 294a) keine Rücksicht zu nehmen war, weil er durch seinen ausgewiesenen Verteidiger (danach) prozessordnungsgemäß eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat und nur diese maßgeblich ist (RIS Justiz RS0100175, RS0100046 [T8]; Ratz ; WK StPO § 285 Rz 7 und § 285a Rz 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.