JudikaturJustiz14Os83/94

14Os83/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 85 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten Johann D***** senior und junior und der Irmgard D***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 28.Februar 1994, GZ 11 Vr 653/93-94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Kempf zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Tat laut Punkt 1 des Urteilssatzes (auch) nach § 84 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Franz W***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 85 Z 2 StGB sowie die Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB gemäß §§ 28 Abs 1, 85 StGB zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 43 a Abs 4 StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 27 (siebenundzwanzig) Monaten für eine Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Die Berufung der Privatbeteiligten wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ (zu ergänzen: 83 Abs 1), 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (richtig: Z 1), 85 Z 2 StGB (1.) sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (2.) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB (3.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in N***** am 30.Mai 1993

(zu 1.) dadurch, daß er aus seiner "Pump-Gun", Marke Maverick, die er mit 6 Schrotpatronen geladen hatte, aus einer Entfernung von ca 3 Metern einen Schuß in Richtung des Johann D***** jun. abgab, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, den Johann D***** jun. am Körper vorsätzlich schwer verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung mit einer auffallenden Verunstaltung, und zwar vielfache Narben an der rechten Hand sowie den Verlust des Zeigefingers mit Verschmälerung der rechten Hand zur Folge hatte;

(zu 2.) dadurch, daß er mehrere Schüsse auf das Haus des Johann D***** sen., H*****straße Nr. 15, und Johann D***** jun., H*****straße Nr 16, abgabe und dabei eine Haustüre, mehrere Fensterscheiben, die Glasfüllung einer Eingangstüre und die Fassade, ferner durch Schüsse auf den PKW Renault Espace des Johann D***** jun. einen Reifen beschädigte, an fremden Sachen einen 25.000 S übersteigenden, nicht näher feststellbaren Schaden herbeigeführt, und

(zu 3.) dadurch, daß er einen Schuß auf die Glastüre am Haus des Johann D***** sen. abgab, wobei ein abgesprengter Glassplitter die Irmgard D***** an der Oberlippe traf, wodurch sie eine Schnittwunde erlitt, die Irmgard D***** unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig am Körper verletzt.

Die Anklage hatte das dem Schuldspruch zu 1.) zugrundliegende Tatsachensubstrat als Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB qualifziert. Das entsprechende Fragenprogramm umfaßte neben der anklagekonformen Hauptfrage A noch 30 Zusatz- und Eventualfragen (ON 88). Hievon haben die Geschworenen (stimmeneinhellig) die Hauptfrage A nach versuchtem Mord sowie die Eventualfragen nach dem Verbrechen des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB (Eventualfrage III/A) und nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (Eventualfrage VI/A) verneint, dagegen die Eventualfrage IX/A nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen bejaht. Die (auch) zu dieser Eventualfrage gestellten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB), Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzeß (Zusatzfragen XIII bis XVI/A) wurden verneint. Die nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage XIII/A (§ 11 StGB) zu beantwortende Eventualfrage X/A nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) und die nur bei Bejahung der Zusatzfragen XV/A oder XVI/A zu beantwortende, auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen lautende Eventualfrage XI/A blieben - ebenso wie die auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB lautende Eventualfrage XII/A, die nur bei Verneinung der Eventualfrage IX/A zu beantworten gewesen wäre - folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Wahr- und Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (1.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 8, 9 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Einwand gegen die Rechtsbelehrung (Z 8), daß die in § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung und deren Konsequenzen unterlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß eine solche, nur die Tatfrage betreffende Instruktion in die schriftliche Rechtsbelehrung zufolge deren in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschriebenen Inhaltserfordernissen jedenfalls nicht aufzunehmen ist. Sie bleibt vielmehr der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten (§ 323 Abs 2 StPO), deren protokollarische Beurkundung das Gesetz jedoch nur für den hier nicht aktuellen Fall des § 327 Abs 1 StPO vorsieht (§ 327 Abs 2 StPO).

Davon abgesehen, daß das behauptete Versäumnis aus den Akten somit gar nicht nachvollziehbar ist und die darauf gestützten Einwendungen daher schon deshalb ins Leere gehen, ergibt sich aus den in der Niederschrift insbesondere zur Frage 15 = Eventualfrage VI/A festgehaltenen Erwägungen (arg "Vorsatzform der Absichtlichkeit nicht nachweisbar im Zweifel") mit Deutlichkeit, daß sich die Geschworenen sowohl des Grundsatzes "in dubio pro reo" wie auch des Erfordernisses der gesonderten Beurteilung objektiver und subjektiver Tatbestandselemente sehr wohl bewußt waren.

Aber auch der weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund (Z 8) erhobene Beschwerdevorwurf, die schriftliche Rechtsbelehrung (ON 90) sei infolge teils undeutlicher, teils unvollständiger Beschreibung wesentlicher Rechtsbegriffe unrichtig, geht fehl.

So wird in der Rechtsbelehrung keineswegs der Eindruck erweckt, daß zur Bejahung von Schuldfragen das Zutreffen der objektiven Deliktsmerkmale ausreichend sei. Vielmehr werden in einem der Beschreibung der einzelnen Tatbilder vorangestellten allgemeinen Teil nach dem Hinweis darauf, daß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (§ 7 Abs 1 StGB), die Vorsatzformen und der Begriff der Fahrlässigkeit - der Beschwerde zuwider ausdrücklich auch unter Einbeziehung der Abgrenzungsproblematik zum bedingten Vorsatz - erläutert (S 71 bis 75/III). Bei der anschließenden Erörterung der den einzelnen Schuldfragen zugrunde liegenden Tatbestände wiederum wird jeweils rechtsrichtig auch angegeben, ob für die Tatbildverwirklichung auf der inneren Tatseite Vorsatz (bejahendenfalls in welcher Form) vorausgesetzt wird oder ob hiezu fahrlässige Tatbegehung ausreicht.

Insbesondere geht aus der Rechtsbelehrung unmißverständlich hervor, daß für die Annahme der (qualifizierenden) Tatbestände der §§ 84 und 85 StGB Verletzungs-, zumindest aber Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 1 bzw Abs 2 StGB Voraussetzung ist (S 110-116/III). Für die Erfolgsqualifikation schwerer Dauerfolgen des § 85 Z 2 StGB hingegen genügt - der Beschwerdeansicht zuwider - Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB).

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ordnet die Rechtsbelehrung die verschiedenen, von den Geschworenen zu beurteilenden gesetzlichen Tatbestände - gemäß der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO - auch den entsprechenden Schuldfragen zu und legt ferner das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klar (S 138 bis 157/III).

Damit versagt aber auch jener Beschwerdeeinwand (Z 8), mit dem der Angeklagte eine nichtigkeitsbegründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung deshalb geltend macht, weil die Beantwortung bestimmter Eventualfragen - konkret der auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB gerichteten Eventualfrage XII/A - erst für den Fall der Verneinung bestimmter, im Fragenschema vorangehender Schuldfragen vorgesehen war. Denn abgesehen davon, daß die in der Rechtsbelehrung gewählte Vorgangsweise dem Gesetz (§ 317 Abs 3 StPO) entspricht, verkennt der Beschwerdeführer mit seinem hiezu erstatteten Vorbringen das Wesen der Eventualfragestellung (§ 314 StPO):

Eine Eventualfrage soll den Geschworenen die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß sich der Angeklagte einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht hat. Die Stellung einer Eventualfrage ist aber nur zulässig, wenn es sich um solche rechtlich verschiedene Unterstellungen derselben Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage abgefragte die durch die Eventualfrage zu klärende ausschließt; mit anderen Worten, es kann nur die eine oder die andere der beiden Fragen beantwortet werden, womit die Möglichkeit ausscheidet, etwa beide Fragen auch nur zum Teil zugleich zu bejahen. Immer dann, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine Beurteilung der Tat nach mehreren, weniger strengen Tatbeständen des Strafgesetzes in Betracht kommt, ist daher vorerst eine Eventualfrage in Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1, 3 und 15 zu § 314).

Haben die Geschworenen aber bei einem mehrere Eventualfragen enthaltenden Fragenprogramm entweder die Hauptfrage oder aber - wie hier - eine Eventualfrage in Richtung der strengeren Norm bejaht, so kommt die Beantwortung einer weiteren Eventualfrage nicht mehr in Betracht.

Eine gedankliche Befassung der Geschworenen mit den gesetzlichen Tatbeständen der solcherart nicht zur Abstimmung gelangenden Schuldfragen wird dadurch aber - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verhindert, steht ihnen doch bei der Beratung das gesamte Fragenprogramm und die gesamte Rechtsbelehrung zur Verfügung. Zu Recht wurden die Geschworenen somit sowohl in der Rechtsbelehrung (S 146/III) wie auch schon im Fragenschema (S 49/III) darüber aufgeklärt, daß die Eventualfrage XII/A nur im Fall der Verneinung der Eventualfrage IX/A zu beantworten ist, weil die Bejahung einer bloß fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführten Körperverletzung dann nicht mehr möglich ist, wenn die Geschworenen das Vorliegen sämtlicher Deliktsmerkmale des (strenger pönalisierten) Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, das auf der subjektiven Tatseite (zumindest bedingten) Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz voraussetzt, bejaht haben.

Damit ist aber der Wahrspruch der Geschworenen auch nicht infolge der (nach rechtsirriger Ansicht des Beschwerdeführers auf eine unrichtige Rechtsbelehrung zurückzuführenden) unterbliebenen Beantwortung der auf fahrlässige Körperverletzung gerichteten Eventualfrage XII/A unvollständig (Z 9). Denn in der Bejahung der Hauptfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt denknotwendig die Verneinung jener Umstände, die allenfalls eine Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten (bloß) als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zuließen.

Soweit der Angeklagte "aus Gründen der Vorsicht" unter Verweis auf den Inhalt der Instruktionsrüge den Nichtigkeitsgrund der Z 9 auch generell geltend macht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, weil weder in ihrer Anmeldung noch in der Ausführung jene Tatumstände deutlich und bestimmt angeführt sind, die diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 a Z 2, 344 StPO).

Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich überhaupt nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage wenden - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zur Hauptfrage A festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß war allerdings der dem Angeklagten nachteilige Ausspruch über die zusätzliche Qualifikation nach § 84 Abs 1 StGB von Amts wegen aus dem Urteil zu eliminieren (§ 290 Abs 1 StPO), weil jedenfalls im gegebenen Fall § 84 Abs 1 StGB von § 85 StGB verdrängt wird (vgl Kienapfel BT3 § 85 RN 25 mwN).

Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung nach §§ 28 Abs 1, 85 StGB waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB erschwerend; mildernd hingegen das weitgehende Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die über einen längeren Zeitraum erfolgten Provokationen durch Johann D***** sen.

Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB).

Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs 2 StPO), wobei allerdings das Ausmaß des bedingt nachgesehenen Strafteils wegen der bisherigen Bewährung des Angeklagten in Freiheit gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch derart angehoben wurde, daß die bereits angerechnete und noch anzurechnende (§ 400 Abs 1 StPO) Vorhaft den unmittelbar zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe zur Gänze abdeckt. Die nicht zuletzt wegen der außerstrafrechtlichen Tatfolgen und der grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse bestehende - und daher vom Geschworenengericht mit Recht angenommene - hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens zwingt geradezu zu einer solchen Ermäßigung.

Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen. Seinem weitergehenden Begehren konnte allerdings wegen der besonderen Schwere und Gefährlichkeit seines Angriffes auf Leib und Leben nicht mehr Rechnung getragen werden.

Die nicht ausgeführte Berufung der Privatbeteiligten war zurückzuweisen, weil nach der Aktenlage eine über den ohnedies erfolgten Teilzuspruch hinausgehende Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen nicht zu fällen war (JBl 1981, 275).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Rechtssätze
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