JudikaturJustizRS0100652

RS0100652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1994

Kommt eine Beurteilung der Tat unter mehrere weniger strenge Tatbestände in Betracht, so ist vorerst immer eine Eventualfrage in der Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen.

Entscheidungen
5