RS0100909 – OGH Rechtssatz
RS0100909 – OGH Rechtssatz
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Die Inhaltsfordernisse der schriftlichen Rechtsbelehrung sind (nach wie vor) in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschrieben. Die im § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung beliebt daher der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten, deren protokolarische Beurkundung das Gesetz nur im (hier nicht aktuellen) Fall des § 327 StPO vorsieht.